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Kritische (fragende) Anmerkungen zur Verfahrensweise und Informationspolitik beim Schalke Deal der städtischen Gesellschaft für Energie und Wirtschaft (GEW) machte der stellv. Fraktionssprecher der Linke Ratsfraktion Reinhold Adam auf der konstituierenden Sitzung des Rates im Horster Schloß auf die Ausführungen vom Wirtschaftsdezernenten Joachim Hampe. Es ging bei den Fragen nicht um Inhalte, es ging darum, das bevor die Stadtverordneten über das Geschäft das Stadteigenen Gesellschaft mit Schalke informiert wurden, bereits die Mehrheits - Fraktion und Partei es in ihren Gremien beraten und fleißig ihr Wissen in Pressemitteilungen verbreiteten.
Adam monierte vor allem, dass das, was Stadtrat Hampe vortrug, bereits Mittags , vor der Ratsitzung , in den Medien verbreitet wurde und das der Rat Nachmittags über den "Deal" informiert werden soll". Kritische Worte fand Adam vor allem darüber, dass das, was ihm als Stadtverordneter mitgeteilt werden sollte, bereits in der SPD Ratsfraktion Gegenstand von Beratungen gewesen sei, denn nach Medienberichten hatte die Gelsenkirchener SPD Ratsfraktion den 25,5 Millionen € Deal bereits intern zugestimmt. Auch innerhalb der SPD hatte man sich mit der GEW Beteiligung bei der Immobiliengesellschaft der Veltins- Arena auseinandergesetzt, denn auch die Stellungnahme der Mehrheitspartei SPD wurde in der örtlichen Presse veröffentlicht: " Aus SPD Kreisen heißt es, dass mit der Aktivierung der GEW - Mittel vor allem der Wirtschaftsstandort Arena - Park gesichert werden soll" (waz)). Adam: „Wenn das das Verständnis von der besonderen Verantwortung der absoluten Mehrheit der SPD im Rat ist, fehlt mir jedes Verständnis“. Soweit Reinhold Adam, den es verwunderte, dass die Fraktion die Linke als einzige über die Verfahrensweise kritische Fragen stellte. Im November soll das Geschäft im Rat abgesegnet werden, da werden sicher weitere kritische Fragen aus der Fraktion die Linke folgen, denn scheinbar erwartet zum Beispiel die GEW als einzige Gesellschaft angemessene Rendite, denn wie ist es zu erklären,dass nicht weitere Investoren für den Deal zur Verfügung standen?
Die LINKE Ratsfration brachte einen Antrag zur Bildung eines Frauenausschusses am 29.102009 ein. Mit freundlicher Genehmigung des LV NRW.
Hier der Antrag!
Bildung von Ausschüssen des Rates der Stadt und Festlegung der Ausschussstärke
Inhalt des Antrags
Die Fraktion Die Linke beantragt zum Tagesordnungspunkt 7:
Der Rat der Stadt Gelsenkirchen möge einen Frauenausschuss einsetzen. Der Zuständigkeitskatalog soll wie folgt aussehen:
Frauenausschuss
13 Mitglieder
Entscheidungen:
- Über die Bewilligung von Zuschüssen für die Arbeit von Vereinen, Einrichtungen und Initiativen, die in der Frauen- und Gleichstellungspolitik tätig sind bzw. Unterstützung für Frauen und Mädchen anbieten.
- Über Grundsatzfragen zur Frauenförderung und Überwachung der Umsetzung der Frauenförderung nach Maßgabe des § 55 GO.
- Über Maßnahmen zur Bekämpfung von Frauendiskriminierung und
–unterdrückung.
- Über die Aufstellung grundsätzlicher Programme zur Öffentlichkeitsarbeit für die Gleichstellung von Frauen und Männern.
- Über Vorschläge an den Rat und andere Ausschüsse zur Koordinierung aller städtischen Initiativen und Maßnahmen, die die Lebensbereiche von Frauen betreffen.
Beratung:
- Von Angelegenheiten anderer Ausschüsse, die spezifische Interessen von Frauen und Mädchen berühren.
- Von allen gleichstellungsrelevanten Vorhaben und Maßnahmen anderer Ausschüsse und Überprüfung auf Geschlechtergerechtigkeit.
Begründung:
Der Frauenausschuss soll das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichstellung von Frauen und Männern mit umsetzen und Maßnahmen der Stadt auf Geschlechtergerechtigkeit überprüfen. Eine nennenswerte finanzielle Mehrbelastung für den städtischen Haushalt ist nicht zu erwarten, da der organisatorische Aufwand (inklusive Sitzungsgelder) ähnlich groß ist wie für einen Beirat.
Die Linksfraktion wünscht ein Signal das die Arbeit von Frauen in unserer Gesellschaft unterstreicht und aufwertet, auch in Bezug auf die Geschlechtergerechtigkeit in unserer Stadt.
Gerade in Krisenzeiten besteht die Gefahr, dass berechtigte Fraueninteressen hinten an gestellt werden und sie stärker als Männer zu den Verliererinnen der Krise gehören. Auch hier im Rat der Stadt Gelsenkirchen sind Männer stärker vertreten als Frauen. DIE LINKE möchte dieses Defizit durch die Einsetzung eines Frauenausschusses wenigstens in diesem Punkt etwas ausgleichen und ein gleichstellungspolitisches Signal nach außen senden.
Wie zu erwarten, hatte dieser Antrag gegen die geballte Macht von SPD,CDU u. FDP nicht den Hauch einer Chance. Die Grünen enthielten sich der Stimme , so dass es dann 6 Ja gegen 57 Nein Stimmen gab. Frau Filthaus von der SPD begründete das nein der rot-schwarz-gelben mit: Der Antrag käme aus der Mottenkiste und so was brauchen wir nicht.
Auch die Anträge der Grünen und von AUF wurden erwartungsgemäß abgelehnt, wobei man auch da die Arroganz des Fraktionsvorsitzenden der SPD förmlich einatmen konnte. Wenn nämlich die Grünen pflegeleicht seien, dann würde man und könnte man ja noch einmal ?????????????
Die LINKE allerdings müsste erst einmal unter Beobachtung gestellt werden, ehe man mit Ihr, ja was eigentlich.
Ach ja , Herr Wöll von der CDU wollte naturgemäß nicht nur den Rechtsextremismus, sondern auch den Linksextremismus im Rat verurteilt wissen, da er aber dazu niemanden namentlich nannte, hatte er dabei bei allen anderen keine Chance.
Dem Rat der Stadt Gelsenkirchen gehören 66 Mitglieder an. Nach der Kommunalwahl 2009 ergibt sich folgende Sitzverteilung:
SPD: 34 Sitze
CDU: 15 Sitze
GRÜNE: 4 Sitze
Linke: 4 Sitze
FDP: 3 Sitze
Pro NRW: 3 Sitze
Bürgerinitiative Gelsenkirchen (BIG) 2 Sitze
AUF Gelsenkirchen: 1 Sitz
Einstieg in die
Kommunalpolitik
Broschüre mit praktischen Tipps zur ersten Arbeit in Rat
oder Kreistag. Verfasst von Andreas Müller, herausgegeben
vom kommunalpolitischen forum nrw.
Einleitung
DIE LINKE hat die politische Landschaft in Deutschland und nun auch in Nordrhein-Westfalen verändert.
Das Vierparteiensystem, das seit den frühen Achtziger Jahren existierte, wurde durch ein
Fünfparteiensystem ersetzt.
Seit dem 30. August 2009 ist DIE LINKE auch in vielen Kommunalparlamenten in NRW vertreten,
meistens in Fraktionsstärke. Sicher, mancher hätte sich am Wahlabend ein besseres Ergebnis gewünscht.
Aber das sollte uns nicht weiter grämen. Wichtig ist: Wir sind drin! Und wir können jetzt
den anderen Parteien und Wählervereinigungen auch in der Kommune auf Augenhöhe begegnen.
Und wir können unsere Themen jetzt auch in der Kommune auf die Tagesordnung setzen, also z.B.
ein Sozialticket beantragen oder einen besseren Umgang mit Empfängern von Transferleistungen.
Doch vor den ersten inhaltlichen Antrag hat der Gesetzgeber diversen „Formalkram“ gesetzt. Zunächst
einmal muss der neue Rat bzw. Kreistag „konstituiert“ werden. Es gilt, die erste, die „konstituierende“
Rats- bzw. Kreistagssitzung gut vorzubereiten! Dort werden für die nächsten fünf Jahre
wichtige Festlegungen getroffen: Wieviele Ausschüsse gibt es und wie groß werden sie sein (Davon
hängt ab, ob kleinere Fraktionen dort überhaupt mit Stimmrecht vertreten sind)? Welche Partei hat
welchen Ausschussvorsitz? Auch die Ausstattung der Fraktionen mit Personal und Sachmitteln kann
geändert werden, zum Vor- oder Nachteil kleinerer Parteien. Bei all diesen Vorgängen muss eine
neue Fraktion sehr gut aufpassen, um nicht über den Tisch gezogen zu werden.
Ist das geschafft, will die neue Fraktion mit einem ersten Antrag glänzen. Wie stellt man einen Antrag?
Wie muss der Rat bzw. Kreistag mit ihm verfahren? Wie werden unliebsame Anträge versenkt?
Wie hält man Anträge möglichst lange in der Diskussion? Zu welchen Themen kann man überhaupt
Anträge stellen. Die wichtigsten Fragen beantwortet diese Broschüre. Sie baut auf dem Abrufseminar
„Einstieg in die Kommunalpolitik“ des Kommunalpolitischen Forums NRW, das seit Ende 2007
von vielen Kreisverbänden durchgeführt worden ist, auf.
Die Broschüre gibt praktische Tipps zur Arbeit im Rat. Am Ende findet Ihr einen Hinweis, wie Ihr Eure
Kenntnisse auch im Detail noch vertiefen könnt, z.B. durch ein Intensivseminar, das von der Kommunalakademie
der Rosa-Luxemburg-Stiftung entwickelt wurde.
Duisburg, im Oktober 2009
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Kapitel 1: Was Kommunen können und was
sie nicht können
Ist Kommunalpolitik überhaupt wichtig?
Die großen Richtungsentscheidungen werden in der Bundespolitik getroffen, also im Bundestag.
Meistens gehen sie auf den Willen der Regierung zurück oder sind ein Zugeständnis an eine oder
mehere Interessensgruppen. Viele Entscheidungen werden auch von geschickt hinter den Kulissen
agierenden Lobbyisten eingefädelt oder zumindest beeinflusst. Hin und wieder gelingt es einer sozialen
Bewegung, z.B. den Gewerkschaften oder einer Umweltbewegung, politische Entscheidungen
in ihrem Sinne zu erreichen. Aber das ist schon recht mühsam und oft nur ein Teilerfolg. Lohnt es sich
da, in einem Kommunalparlament mitzuarbeiten? Hartz IV kann man dort nicht abschaffen. Den
Mindestlohn auf kommunaler Ebene einführen geht auch nicht. Schön wäre es, zumindest schon
mal die jungen Menschen aus der eigenen Stadt aus Afghanistan abberufen zu können. Das geht
aber auch nicht.
Was geht?
Schauen wir uns zwei fiktive Personen an. Frau X und Herr Y müssen beide mit ihren Familien von
ALG II leben. Doch Frau X. hat noch mehr Probleme: Die ARGE ihres Wohnortes Schlechterstadt hat
ihn gezwungen, aus ihrer Wohnung auszuziehen, da diese nach den geltenden Regeln 50 € zu teuer
ist. Herr Y dagegen 100 € mehr als erlaubt, darf aber trotzdem in seiner Wohnung bleiben. Der Sozialausschuss
seines Wohnortes Besserstadt hat einen Ausnahmekatalog beschlossen, der u. a. Familien
mit Kindern und SeniorInnen vor dem Verlust der Wohnung schützt.
Zu ihren Terminen bei der ARGE fährt Herr Y mit dem Bus. Das Sozialticket, das der Stadtrat beschlossen
hat, kostet ihn 15.- Euro im Monat. Frau X dagegen geht fast immer zu Fuß. Von einem
Sozialticket haben die Ratsmitglieder von Schlechterstadt noch nie etwas gehört. Und eine normale
Monatskarte für 44.- Euro kann sich Frau X nicht leisten.
Neulich musste Frau X einen besonders schweren Gang antreten. Sie musste dem Leiter der Schule,
in die ihre beiden Kinder gehen, offenbaren, dass sie die Schulbuchkosten nicht tragen kann. Das
Land hatte die Übernahme des Eigenanteils für ALG-II-EmpfängerInnen gestrichen. Die Ratsmitglieder
von Schlechterstadt haben das zwar kritisiert, sahen aber keine Möglichkeit, den Betroffenen
zu helfen: Die Schulleiter könnten ja Spenden sammeln für die Bücher, hieß es. Anders die
Entscheidung in Besserstadt. Es gab nicht nur eine einstimmig verabschiedete Resolution gegen die
Kürzungen durch die Landesregierung, sondern auch eine Regelung, die als Ersatz für die frühere
Regelung den Eigenanteil an den Schulbuchkosten aus der Stadtkasse zahlt und zwar solange, bis
die Landesregierung wieder ihre Verantwortung wahrnimmt.
Besserstadt und Schlechterstadt haben eine vergleichbare Haushaltssituation. Aber in Schlechterstadt
gibt man das Geld lieber für andere Dinge aus.
Es gibt also viele wichtige Entscheidungen, die in der Kommune getroffen werden und das Leben
der Menschen direkt beeinflussen. Eine glaubwürdige LINKE muss nicht nur auf der Bundesebene für
soziale Gerechtigkeit kämpfen. Sie muss auch vor Ort an der Seite der Menschen stehen. DIE LINKE
kann nicht an jedem Ort ein Sozialticket einführen, aber sie kann das Thema überall auf die politische
Tagesordnung setzen und die politische Debatte so beeinflussen.
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Was geht nicht – oder vielleicht doch?
Es steht nicht in der Macht der Kommune, Hartz IV abzuschaffen, die Bundeswehr aus Afghanistan
zurückzubeordern oder das Asylrecht zu ändern. Das gegebene Bundes- und Landesrecht kann sie
nicht umgehen. Das klingt zunächst unangenehm angesichts der großen Anzahl schlechter Gesetze.
Immerhin aber gilt es auch bei guten Gesetzen, die einen Fortschritt bringen. So dürfen auch im
tiefsten Oberbayern schwule und lesbische Menschen eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen,
auch wenn dem/der örtlichen CSU-BürgermeisterIn das missfällt.
Es gibt Bereiche, in denen die Kommune gar nichts zu sagen hat, sondern nur Gesetze ausführt. Bei
diesen sogenannten „Pflichtaufgaben nach Weisung“ geht es auch nicht anders. Wem ein Straßenverkehrsamt
warum die Anmeldung eines Autos gestattet oder auch nicht, muss bundesweit einheitlich
geregelt sein.
Bei anderen Pflichtaufgaben aber haben die Kommunen einen Gestaltungsspielraum. Und den
nutzen sie auch, manchmal im guten, manchmal im schlechten Sinne. So kann die Kommune Flüchtlinge,
deren Asylverfahren abgelehnt wurde, rigoros abschieben oder Abschiebungshindernisse
feststellen und zumindest eine zeitlich befristete Duldung aussprechen. Bei Hartz IV kann es eine
Kommune der ARGE überlassen, ob und wann sie ALG-II-BezieherInnen aus ihrer Wohnung drängt
oder sie kann, wie z.B. in Berlin und Aachen geschehen, Ausnahmeregelungen festlegen (z.B. für
SeniorInnen, alleinerziehende Mütter) und auf umfangreichen Einzelfallprüfungen bestehen. Hier
droht allerdings eine Verschlechterung. Weil das Bundesverfassungsgericht die Konstruktion der
ARGEN als „Joint venture“ von Agentur für Arbeit und Kommune für verfassungswidrig erklärt hat,
plant die Bundesregierung die Umwandlung der ARGEN in Anstalten öffentlichen Rechts. Wenn es
bei den aktuellen Überlegungen bleibt, dürfen die Kommunen in Zukunft nur noch Geld in die ARGEN
hineinpumpen, aber nicht mehr mitentscheiden, wie das Geld verwendet wird. Das könnte die
Situation vieler Hartz-IV-Opfer noch verschlimmern!
Personalentscheidungen sind auch politische Entscheidungen
Bei den Ermessensspielräumen ist das politische Klima in einer Kommune von entscheidender Bedeutung.
Wenn eine Mehrheit im Rat der Verwaltung signalisiert, dass sie einen menschlichen Umgang
mit Flüchtlingen wünscht, wird die Verwaltung das in der Regel nicht ignorieren. Dabei kommt
es natürlich auch entscheidend darauf an, welcher Beigeordnete in der Verwaltung für das Thema
zuständig ist und welcher Amtsleiter. Solche Personalien sind von großer Wichtigkeit.
Alle Ämter müssen von Zeit zu Zeit neu besetzt werden. Grundsätzlich gilt: Die Beigeordneten in
kreisfreien Städten werden vom Rat gewählt. Ob auch die AmtsleiterInnen vom Rat gewählt werden,
entscheidet der Rat! Auch das ist ein wichtiger Ermessensspielraum.
Beigeordnete sind für acht Jahre gewählt und können nur mit Zweidrittelmehrheit vom Rat abgewählt
werden. Einen schlecht arbeitenden Beigeordneten, hinter dem aber eine große Fraktion steht,
wird man so schnell nicht los. Der Rat kann ihm aber mit einfacher Mehrheit einen Aufgabenbereich
entziehen und diesen einem anderen Beigeordneten geben.
Ein Kreistag hat nur das Recht, eine einzige Person als Beigeordneten an die Seite des Landrates zu
stellen. Dieser muss „aus den leitenden hauptamtlichen Beamten des Kreises“ ausgewählt werden
und trägt dann den Titel „Kreisdirektor“.
Was die Kommune entscheiden muss bzw. darf, wenn sie will
Die kommunale Ebene (Kreis bzw. Gemeinden) ist u.a. zuständig für die Ausstattung von Schulen
und Kitas, den ÖPNV und die Raumplanung. Ob Radwege angelegt werden oder nicht, wie oft der
Bus fährt und wohin, wird dort entschieden. Es gibt sogenannte gesetzliche Leistungen, die erbracht
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werden müssen (z.B. im Jugendhilfe-Bereich) und sogenannte freiwillige Leistungen, zu denen die
Kommune, wie der Name schon sagt, nicht verpflichtet ist. Beispielsweise muss keine Kommune ein
Schwimmbad oder ein Theater unterhalten.
Bei vielen Pflichtleistungen stellt die kommunale Ebene entscheidende Weichen. So muss die Kommune
Hilfen für Familien bereitstellen, in denen es Probleme mit der Erziehung der Kinder gibt
(bzw. Probleme für die Kinder wegen der „Erziehung“ durch die Eltern). Hier ist entscheidend, ob die
Kommune die Aufgabe selbst wahrnimmt und das Jugendamt personell und finanziell ordentlich
ausstattet oder ob sie die Aufgaben lieblos anpackt. Den öffentlichen Nahverkehr kann die Kommune
mit einer eigenen Gesellschaft betreiben, sie kann ihn auch privatisieren. Ob eine Stadtbahn
fährt oder nur Busse, ob es zehn Linien gibt oder zwanzig, ob die Taktfrequenz hoch oder niedrig ist,
entscheidet alleine die Kommune
Wofür wieviel Geld ausgegeben wird, legt jedes Jahr der Haushalt fest. Der Erlass der Haushaltssatzung
ist somit die wichtigste politische Entscheidung eines Jahres. Hier entscheidet sich, wie sozial
das Gemeinwesen ist. Hier entscheidet sich auch, wie demokratisch es zugeht. Wie stark ist der Arm
der Verwaltung bei der Aufstellung des Haushaltes? Was traut sich die Politik? Oder gibt es sogar, wie
in Berlin-Lichtenberg, einen Bürgerhaushalt, also eine Möglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger, in
Versammlungen und Arbeitsgruppen direkt auf die Verteilung des Geldes Einfluss zu nehmen?
Wie geht die Stadtverwaltung mit BürgerInnen um, die per Bürgerentscheid einen Ratsbeschluss
kippen wollen. Versucht man, sie zu behindern oder erhalten sie die gleichen Rechte wie wahlkämpfende
Parteien? Dürfen sie z.B. Plakate aufhängen?
In der Sozial- Jugend- und Bildungspolitik haben die Kreise bzw. die Gemeinden wichtige Entscheidungen
zu treffen, die sich unmittelbar auf das Schicksal der Menschen auswirken. Dazu gehört der
konkrete Umgang mit Hartz IV vor Ort, dazu gehören die Unterhaltung der Schulen und die Einrichtung
der Kita-Plätze sowie die Gestaltung der Kita-Gebühren, die von den Eltern bezahlt werden
müssen.
Pflichtaufgaben nach Weisung sind z.B.
- Pass- und Meldewesen
- An- und Abmeldung von Fahrzeugen
- Bauaufsicht
- Aufgaben nach dem Gaststättenge
setz
Pflichtaufgaben ohne Weisung, also mit Gestaltungsspielraum
sind z.B.
- Einrichtung und Unterhaltung öffent
licher Schulen
- Öffentlicher Nahverkehr
- Müll- und Abwasserbeseitigung
- Straßenbeleuchtung
- Aufstellung von Flächennutzungsund
Bebauungsplänen
- Unterbringung von AsylbewerberInnen
Freiwillige Leistungen sind z.B.
- soziale Einrichtungen (Jugendzentren,
Seniorenzentrum)
- Freizeiteinrichtungen (Sportanlagen,
Schwimbäder, Wanderwege)
- Grünanlagen
- Kommunale Wirtschaftsförderung
- Förderung des Vereinslebens
- kulturelle Einrichtungen (Theater,
Oper, Museen, Volkshochschule,
öffentliche Bibliothek,
Stadtarchiv)
Übersicht Pflichtaufgaben und freiwillige Leistungen
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Wo das Geld herkommt
Größter Batzen der Einnahmen ist der 15%ige Anteil der Kommunen an der Lohn- und Einkommensteuer.
Problem: deren Höhe ist von Bundesgesetzen abhängig. Steuererleichterungen für BezieherInnen
hoher Einkommen führen daher unweigerlich zu Mindereinnahmen in den Kommunen. Der
Anteil an der Umsatzsteuer (2,2%) ist ebenfalls abhängig von der Gesetzeslage und natürlich vom
Umsatz der Unternehmen.
Ein weiterer „Batzen“ besteht aus den Schlüsselzuweisungen des Landes. Die werden im wesentlichen
gemäß der Größe (= Einwohnerzahl) der Kommunen verteilt. Für einzelne Bereiche (z.B. Schulen)
können auch zweckgebundene Zuweisungen gemacht werden. Ein Problem, das häufig auftritt:
Das Land weist den Kommunen per Gesetz eine neue Aufgabe zu, teilt ihnen aber nicht genug Geld
zu, um diese Aufgabe auch angemessen erledigen zu können.
Der größte Posten, den die Kommune selbst beeinflussen kann, sind Grund- und Gewerbesteuer.
Doch Vorsicht: Eine Erhöhung der Grundsteuer kann sich auf die Mieten auswirken. Und Gewerbesteuer
zahlen nicht nur Konzerne, sondern auch KleinunternehmerInnen. Gerne schaffen sich Kommunen
zusätzliche Einnahmen durch Erhöhung von Gebühren, Eintrittsgeldern oder Hundesteuer.
Gemeinden mit hohem Studierendenanteil führen schon mal eine Zweitwohnsitzsteuer ein. Die zielt
darauf, Studenten zu bewegen, ihren Erstwohnsitz in den Studienort zu verlegen. Dadurch steigt die
Einwohnerzahl und somit die Schlüsselzuweisungen des Landes.
Für bestimmte Leistungen (z.B. Müll- und Abwasserbeseitigung) müssen die Kommunen von den
BürgerInnen kostendeckende Gebühren verlangen. Eine Forderung nach einem Nulltarif für die Müllabfuhr
wäre also nicht umsetzbar, da gesetzlich ausgeschlossen.
Die Kreise finanzieren sich aus einer Umlage, die sie in den kreisangehörigen Gemeinden erheben.
Viele Kommunen im Land haben wegen ihrer schlechten Finanzsituation keinen genehmigten
Haushalt. Der Regierungspräsident muss nämlich den Haushalt einer Stadt genehmigen (bei Kreisangehörigen
Gemeinden ist der Kreis zuständig). Wenn der Haushalt nicht ausgeglichen ist, muss der
Regierungspräsident (bzw. der Landrat) die Zustimmung verweigern. Die Stadt kann dann in der Regel
auf Basis des nicht genehmigten Haushaltes weiterarbeiten, muss aber ein Konzept vorlegen und
vom Regierungspräsidenten (RP) bzw. Landrat genehmigen lassen, wie sie ihren Haushalt in einem
überschaubaren Zeitraum augeglichen gestaltet. Tut sie das nicht, droht ihr die Entmündigung.
Dann schickt der Regierungspräsident (bzw. der Landrat) einen Beauftragten, der die Kommunalfinanzen
verwaltet. Soweit sollte es die Kommune nicht kommen lassen.
Auch im Nothaushaltsrecht geht die Politik weiter. Es wird viel schwerer, etwas Neues einzuführen,
das Geld kostet. Aber bei besonderer Dringlichkeit geht auch das. Die Auseinandersetzung verlagert
sich in der Regel stärker auf den Erhalt bestehender Einrichtungen, sozialer und Qualitätsstandards.
Eine beliebte Sparmethode ist das Rasenmäherprinzip. Da sollen dann alle Bereiche der Verwaltung
in einem bestimmten Umfang streichen, vielleicht 5, 10 oder 15%. Hier kann man zumindest
erreichen, dass bestimmte Bereiche wie Soziales und Jugend komplett aus der Streichliste herausgehalten
werden. Auch anderen Maßnahmen muss man keinesfalls zustimmen. Besonders heftigen
Widerstand sollte man leisten, wenn etwas gestrichen wird, was man nie wiederbekommt. Wird ein
Freibad geschlossen, das Gelände verkauft und anders genutzt, ist die Badeanstalt für alle Zeiten
futsch.
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Kapitel 2: Die praktische Arbeit kann sofort
beginnen
Aller Anfang ist schwer
Zum einen weiss man selbst wenig und hat wenig oder gar keine Erfahrungen mit der Kommunalpolitik.
Zum anderen strahlen diejenigen, die schon lange in der Kommunalpolitik arbeiten, Selbstsicherheit
aus.
Nicht nervös machen lassen! Die anderen kochen auch nur mit Wasser. Und die Kenntnisse und die
Erfahrung wachsen mit der Zeit. Also nur Mut und frisch drauf los!
Womit beginnen?
Vor allem ist es wichtig, gut informiert zu sein. Zumindest das Fachthema, das man im Rat oder
Kreistag bearbeiten möchte, sollte man einigermaßen kennen. Im Lokalteil der örtlichen Tageszeitungen
erfährt man schon einiges. Es ist empfehlenswert, zumindest als Fraktion das E-Paper der
Lokalzeitung zu abonnieren. Da ist in der Regel auch eine Suchmaschine für ältere Artikel mit drin.
Da kann man schauen, was bislang zu dem Thema berichtet wurde.
Was im Kreistag und in den Gemeinderäten beschlossen wird, dürfte heute überall im Internet
nachzulesen sein. Man kann alle Tagesordnungen der Rats- und Ausschusssitzungen einzusehen
bzw. herunterzuladen, ebenso die Beschlussvorlagen der Verwaltung und die Beschlussprotokolle
vergangener Sitzungen.
Sollte es da bei Euch Mängel geben, habt Ihr schon ein Thema. Denn dann muss man den Internetauftritt
der Gemeinde dringend verbessern. Transparenz der Politik ist immer ein dankbares Thema
für Linke. Da gibt es auch immer was zu tun.
Oft stößt man auch im eigenen Umfeld auf interessante Themen: Da gibt es – auf dem Land sicher
sehr oft – eine besonders schlechte ÖPNV-Verbindung, unter der man selbst auch leidet. Vielleicht
gibt es ein Problem in der Kita oder ein Flüchtling berichtet von Problemen mit dem Ausländeramt.
Auf der Internetseite des Landesverbandes (www.dielinke-nrw.de) und auch auf der Homepage des
kommunalpolitischen forums nrw (www.kopofo-nrw.de) könnt Ihr sehen, welche Themen andere
KommunalvertreterInnen der Linken in Nordrhein-Westfalen gerade bearbeiten. Da kann man bei
dem einen oder anderen Thema schauen, ob das nicht auch in der eigenen Gemeinde eines sein
könnte. Empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang auch der Kommunale Newsletter der Bundestagsfraktion,
der unter www.linksfraktion.de kostenlos abonniert werden kann. Auf der Startseite
rechts unten ist ein Fenster „Newsletter abonnieren“. Wer darauf klickt, kommt zur Liste der Newsletter,
die man abonnieren kann. Unter „Quartalsweise...“ steht der Newsletter zur Kommunalpolitik.
Vorsicht, Informationsflut! Viele Informationen über die unterschiedlichsten Themen können auch
verwirren. Es ist hilfreich, das Interesse auf einige zentrale Themen zu begrenzen. Zu den wichtigsten
Themen für Linke gehören sicher die Sozial- und Bildungspolitik sowie die Demokratisierung
(mehr Mitwirkungsrechte, mehr Transparenz).
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Kapitel 3: Erst mal schön konstituieren
Die erste Sitzung eines Rates bzw. eines Kreistages nach der Wahl ist von großer Bedeutung, denn
in dieser „konstituierenden“ Sitzung werden Festlegungen getroffen, die dann in der Regel für fünf
Jahre gelten und nur schwer zu ändern sind.
Bestimmt wird z.B., wieviele und welche Ausschüsse es gibt und wie groß diese sind. In kleinen
Ausschüssen wird DIE LINKE keinen Sitz mit Stimmrecht bekommen. Die Gemeindeordnung regelt:
In diesen Fällen bekommt eine Fraktion einen Sitz ohne Stimmrecht. DIE LINKE ist dann im Ausschuss
vertreten, mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht.
Hier eine gute Nachricht: Die Ausschusssitze werden nach dem Verfahren Hare/Niemeyer verteilt,
und das ist gut so! Das früher gebräuchliche Verfahren nach d’Hondt hat große Fraktionen bevorzugt.
Eine Beispielrechnung zeigt, wie das Verfahren funktioniert. Gleichzeitig zeigt es eine Besonderheit,
nämlich die Möglichkeit eines Losverfahrens.
Alle Fraktionen erhalten soviele Sitze, wie sie nach ganzen Zahlen haben. Die Zahlen hinter dem
Komma bleiben erst mal unberücksichtigt. Also hat die CDU 7 Sitze, die SPD 6 und die Grünen 3.
Macht zusammen 16. Da der Ausschuss 19 Mitglieder hat, sind noch drei weitere Sitze zu vergeben.
Diese gehen an die Fraktionen, die den höchsten Wert hinter dem Komma haben. Es geht also
je ein weiterer Sitz an FDP und LINKE sowie an die CDU. Stimmberechtigte Mitglieder der LINKEN
also dort: 1
Nach dem oben beschriebenen Verfahren kommt die CDU auf 6 Sitze, die SPD auf 4, die Grünen
auf 3, FDP und LINKE auf je 1.
Ratsmitglieder insgesamt: 58
CDU-Fraktion: 23
SPD-Fraktion: 19
Grüne-Fraktion: 10
FDP-Fraktion: 3
LINKE-Fraktion: 3
Mitglieder im Hauptausschuss: 19
CDU: 7,543...
SPD: 6,224...
Grüne: 3,275...
FDP: 0,982...
LINKE: 0,982
Ausschussgrößen in Schlechterstadt (Verteilung nach Hare/Niemeyer)
Mitglieder im Sozialausschuss: 15
CDU: 5,948...
SPD: 4,013...
Grüne: 2,586...
FDP: 0,775...
LINKE: 0,775...
10
Nach dem oben beschriebenen Verfahren bekommen die Grünen einen zweiten Sitz dazu, die SPD
einen vierten. Der 17. und letzte Sitz muss zwischen FDP und LINKEN ausgelost werden, weil beide
die gleiche Zahl hinter dem Komma haben!
Alle anderen Ausschüsse haben 9 oder weniger Mitglieder
Stimmber. Mitglieder der LINKEN dort: 0
Tipp: Im Internet gibt es ein Computerprogramm, mit dem man nach dem Hare-Niemeyer Verfahren
die Ausschusssitze berechnen kann. Der Link lautet: www.probewahl.de/sitzverteilung
Was tun?
Der Rat entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Größe der Ausschüsse. Es macht also Sinn, mit
den anderen Fraktionen eine Einigung anzustreben. Die könnte so aussehen, dass einige für uns
besonders wichtige Ausschüsse so groß gemacht werden, dass wir mit Stimmrecht reinkommen.
Ausschussgrößen, die ein Losverfahren erforderlich machen, sollten vermieden werden.
Das Wahlamt macht Euch auf Anfrage eine Ausrechnung für verschiedene Ausschussgrößen. Die
müsst Ihr Euch anschauen. Ein bisschen selbst nachrechnen solltet Ihr für den Fall, dass mehrere
Fraktionen eine Zählgemeinschaft bilden. Wie sähe die Sitzverteilung dann aus? Solche Zählgemeinschaften
sind nach einem Gerichtsurteil nicht zulässig, wenn sich mehrere Fraktionen zusammentun
mit dem Ziel, eine Fraktion rauszuhalten. Ansonsten sind Zählgemeinschaften üblich.
Es ist sinnvoll, nachzufragen, was die anderen beabsichtigen und dann darüber zu sprechen.
Sonderfall Kinder- und Jugendausschuss
Dieser Ausschuss besteht nicht nur aus VertreterInnen des Rates, sondern zu zwei Fünfteln aus
VertreterInnen der Jugendhilfeverbände. Hier kommt neben der Gemeindeordnung auch das
Jugendhilfegesetz zur Anwendung. Würde man hier die Zahl der Ausschusssitze erhöhen, müssten
auch mehr VertreterInnen aus den Verbänden aufgenommen werden, denn das Verhältnis 3:2 muss
erhalten bleiben. Das ist kompliziert. Daher lässt man es meistens.
Oft wurde uns mit Hinweis auf die besondere Rechtslage aber selbst ein Sitz mit beratender Stimme
– der ja am Abstimmungsverhältnis nichts ändert – verweigert. Hier sollten wir das Gespräch mit
den Fraktionen, dem RechtsdezernentInnen, aber ggf. auch mit den VertreterInnen aus den Verbänden
suchen, um hier eine Ausgrenzung zu vermeiden.
Mitglieder im Schulausschuss: 11
CDU: 4,362...
SPD: 3,603...
Grüne: 1,896...
FDP: 0,568...
LINKE: 0,568...
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Wie verhindert man, über den Tisch gezogen zu werden?
In der konstituierenden Ratssitzung haben Fraktionen oft gemeinsame Interessen. U.a. werden die
Ausschussvorsitze verteilt. Dabei können die Fraktionen auf jeden Fall Zählgemeinschaften bilden
und tun es auch gerne. Z.B. können sich CDU und FDP einerseits und SPD, Grüne und LINKE andererseits
zusammentun, um für ihren „Block“ möglichst viele Ausschussvorsitze abzubekommen. Das
geht natürlich nur mit einer Absprache, die dann auch jedem, also auch den LINKEN wenigstens
einen interessanten Ausschussvorsitz oder etwas anderes sichert, z.B. die Vergrößerung eines wichtigen
Ausschusses, damit wir dort mit Stimmrecht vertreten sind.
Denkbar ist auch, dass angesichts einer übermächtigen CDU allen anderen demokratischen Fraktionen
eine Zählgemeinschaft bilden oder die „Kleinen“ (LINKE, Grüne, FDP, FWG etc.) einen dritten
Block gegen CDU und SPD aufmachen. Man sollte schauen, dass man für die eigene Fraktion etwas
herausholt und einschätzen, was besonders wichtig ist. So politisch unverfänglich solche Zählgemeinschaften
auch sein mögen: Eine Zählgemeinschaft etwa mit Rechtsextremen im Rat darf natürlich
für keine linke Fraktion in Frage kommen.
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Kapitel 4: Das Ratsmitglied - einE reicheR AbgeordneteR?
KomunalpolitikerInnen werden mitunter von sehr kritischen Geistern als mutmaßlich wohlhabende,
da üppig mit staatlichem Geld ausgestattete Personen dargestellt. Das trifft aber nur in wenigen Fällen
zu, bei Mitgliedern großer Fraktionen, die in verschiedenen Aufsichtsräten städtischer Tochterunternehmen
sitzen. Aber auch da hält es sich in Grenzen. KomunalpolitikerInnen arbeiten ehrenamtlich.
Sie bekommen keine Diäten, sondern Aufwandsentschädigungen. Parteien, zumal die LINKE,
erwarten, dass die MandatsträgerInnen davon einen ordentlichen Teil an die Partei spenden.
Reich wird nur der Unehrliche, der z.B. von einer Firma, die von städtischen Aufträgen profitiert, einen
„Beratervertrag“ bekommt. Glücklicherweise kommen solche Dinge doch immer mal wieder ans
Tageslicht.
Wer für DIE LINKE ein kommunales Mandat ausübt, wird bald erfahren, dass die Arbeit einiges an
Zeit in Anspruch nimmt. In einer kreisfreien Stadt gibt es nahezu jeden Monat eine Ratssitzung sowie
eine Sitzung zumindest der größeren Ausschüsse. Die Fraktion trifft sich in der Regel einmal in der
Woche, um die anstehenden Entscheidungen zu beraten. Dazu gibt es Informationsgespräche, in
denen die Verwaltung die FachpolitikerInnen über wichtige Dinge informiert und viele Termine, die
auch noch wahrgenommen werden müssen. Der/die VertreterIn im Kulturausschuss sollte bei der
einen oder anderen Ausstellungseröffnung dabei sein und durch eigene Anschauung einen Eindruck
von der Arbeit des Stadttheaters haben. Nicht selten treten BürgerInnen an kommunale MandatsträgerInnen
heran, um sie für ein Anliegen zu gewinnen.
Immerhin werden den MandatsträgerInnen Fahrtkosten und Verdienstausfall, die ihnen in Ausübung
des Mandates entstanden sind, ersetzt. Ein Arbeitgeber muss eineN MitarbeiterIn freistellen, wenn
dieser z.B. einen Sitzungstermin hat. Er kann die Zeit vom Lohn abziehen, den entgangenen Lohn
übernimmt dann die Kommune. Leider gibt es kein Gesetz, dass den Arbeitgeber zwingt, es zu mögen,
wenn der/die MitarbeiterIn öfter mal den Arbeitsplatz verlässt. Deshalb sind nach wie vor viele
kommunale MandatsträgerInnen im Öffentlichen Dienst oder FreiberuflerInnen.
Ein weiterer Irrtum ist der Status des/der KomunalpolitikerIn. Er/sie ist keinesfalls immun und vor
Strafverfolgung geschützt wie z.B. einE BundestagsabgeordneteR. Ein kommunaler MandatsträgerInnen
ist kein Abgeordneter, und ein Stadtrat oder Kreistag ist kein Parlament. Streng genommen
sind ein Ratsmitglied und der gesamte Rat Teil der Verwaltung. In der Frage, was die Politik entscheiden
darf und was nicht, kommt es immer mal wieder zum Disput mit der Verwaltung. Darüber haben
JuristInnen dicke Bücher geschrieben.
Stets problematisch ist der Wissensvorsprung, den die ExpertInnen der Verwaltung vor den KomunalpolitikerInnen
haben. Deshalb ist es wichtig, dass Beschlussvorlagen der Verwaltung zeitig vorgelegt
werden und auf keinen Fall erst in der Sitzung, in der über den Punkt entschieden werden soll.
So kann man selbst noch ein wenig in der Sache recherchieren bzw. bei der Verwaltung telefonisch
oder per Mail nachfragen.
Wie hoch sind denn die Aufwandsentschädigungen?
Das legt das Land in seiner Entschädigungsverordnung fest. Die Höhe der Aufwandsentschädigung
richtet sich nach der Einwohnerzahl der Stadt bzw. des Kreises.
Es gibt zwei Varianten, für die sich eine Stadt bzw. ein Kreis entscheiden kann: Entweder gibt es
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eine Pauschale, die alle Sitzungen beinhaltet, oder es gibt einen Sockelbetrag und dazu Sitzungsgelder
für jede Sitzung. Auch sachkundige BürgerInnen, die wir statt eines Ratsmitglieds in einen
Ausschuss senden, bekommen Sitzungsgelder und zwar sowohl für die Ausschusssitzung, die sie
besuchen, als auch für die unmittelbar vorausgehende Fraktionssitzung.
Rechte:
- Rederecht in den Sitzungen
- Anfragen stellen
- Anträge stellen (zur Sache und zur
Geschäftsordnung)
- Ungehinderte Mandatsausübung
- Freistellung vom Arbeitsplatz zur
Mandatsausübung und Ver.
dienstausfallentschädigung
- Aufwandsentschädigung
- Akteneinsicht
Pflichten:
- Teilnahme an den Sitzungen
- Verschwiegenheit
- Auskunft über die eigenen wirtschaftlichen
und persönlichen Verhältnisse
- Offenbarung einer Befangenheit
(und Nichtteilnahme an der entsprechenden
Abstimmung)
- Bei RechtsanwältInnen Vertretungsverbot
von anderen gegen die
Gemeinde
Rechte und Pflichten von kommunalen MandatsträgerInnen
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Kapitel 5: Die Praxis in Rat und Kreistag
Sitzt man in einem Rat oder Kreistag, möchte man natürlich schnell das Instrumentarium nutzen, um
die eigenen Ziele voranzubringen.
Wie kommt ein Ratsbeschluss zustande?
Am Anfang steht der Antrag, eingebracht durch eine oder mehrere Fraktionen gemeinsam. Die
Gemeindeordnung (GO) NRW regelt: Der (Ober)bürgermeister muss Anträge in die Tagesordnung
aufnehmen, die von einer Fraktion oder mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder gestellt wurden.
Näheres, z.B. die Einreichungsfrist, regelt die Geschäftsordnung des Rates bzw. des Kreistages.
Diese sollte heutzutage auf der Internetseite der Stadt / des Kreises abrufbar sein. Falls nicht, kann
man sie sich schicken lassen.
Will man ein Thema sofort behandeln, weil z.B. bei späterer Behandlung schon unerwünschte Fakten
geschaffen wurden, empfiehlt sich ein solcher „Antrag zur Tagesordnung“. Eine Fraktion kann aber
auch lediglich einen „Ratsantrag“ stellen. Dieser wird dann z.B. in der kommenden Ratssitzung als
Tischvorlage ausgelegt oder den Fraktionen direkt zur Kenntnis gegeben und dann in den zuständigen
Ausschuss verwiesen. Dort wird er dann in einer der nächsten Sitzungen beraten. Die Verwaltung
kann einen Beschlussvorschlag unterbreiten, es kann aber auch über eine Beschlussvorlage
von einer Fraktion oder mehreren gemeinsam abgestimmt werden.
Bei der Behandlung von Anträgen kann es gewisse örtliche Besonderheiten geben. Ein Blick in die
Geschäftsordnung des Rates bzw. Kreistages ist da unbedingt empfehlenswert.
Der Ausschuss beschließt dann eine Beschlussempfehlung, die der Rat bzw. der Kreistag in seiner
nächsten Sitzung abnickt. Theoretisch kann der Rat auch anders entscheiden. Meistens entsprechen
aber die Mehrheiten in den Ausschüssen der Mehrheit im Rat, so dass dieser Fall selten vorkommt.
Unstrittige Sachen werden im Rat ohne erneute Diskussion abgenickt, bei strittigen kann man das
Wort ergreifen, um z.B. die geplante Ablehnung eines LINKEN-Antrages noch mal zu kritisieren, für
eine andere Entscheidung zu werben etc. Das ist auch deshalb interessant, weil bei Ratssitzungen
eher Presse anwesend ist als bei Ausschusssitzungen. Und wenn doch, steht man zweimal in der
Zeitung. Ist auch in Ordnung.
Bestimmte Entscheidungen kann ein Rat oder Kreistag auch dauerhaft an den zuständigen Ausschuss
delegieren. In Aachen z.B. nickt der Verkehrsausschuss alljährlich die übliche ÖPNV-Fahrpreiserhöhung
ab. Genauer gesagt: Er hat abgenickt, denn die Fraktion DIE LINKE zog das Thema in
den Rat und erzwang so eine weitere Debatte zu dem Thema. Die Debatte verlief allerdings arg unausgewogen.
Außer dem Redebeitrag der LINKEN gab es keine Wortmeldungen. Wurde der Antrag
der LINKEN, die Fahrpreiserhöhung auszusetzen und gemeinsam mit der Verwaltung die Tarifstruktur
zu überarbeiten, demnach einstimmig angenommen? Leider nein. Er wurde mit großer Mehrheit
abgelehnt, sozusagen kommentarlos. Das lässt die Gemeindeordnung zu, aber es ist ein äußerst
schlechter Stil, der viel über die aussagt, die so handeln.
Und wie läuft das wirklich mit den Anträgen?
Es läuft schon so wie beschrieben. Rechnen muss man allerdings damit, dass sich Ratsmehrheit und
Verwaltung absprechen, wie sie z.B. einen Antrag der LINKEN abwimmeln. Das kann so aussehen:
Die Verwaltung rechnet (richtig oder auch falsch) aus, dass die Umsetzung des Antrages sehr teuer
ist. Die Ratsmehrheit sagt dann, dass sie dem Antrag leider aus diesem Grunde nicht folgen kann,
obwohl ihr das Thema auch sehr am Herzen liegt (siehe im Duden unter „Krokodilstränen“).
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Man kann ja mal fragen
Ein wichtiges Instrument der Rats- bzw. Kreistagsarbeit ist die Anfrage. Zur nächsten Sitzung des
Gremiums kann eine Fraktion oder ein Ratsmitglied eine Anfrage stellen. Diese muss von der Verwaltung
beantwortet werden. Die Geschäftsordnung regelt die Frist und oft auch den erlaubten
Umfang der Anfrage. Da die Antworten schriftlich gegeben werden, hat man etwas „schwarz
Fünf Arten, einen Antrag vom Tisch zu kriegen:
Die ruppige Art: Die Nichtbefassung
Das Thema wird per Mehrheitsbeschluss von der Tagesordnung gefegt. Das geht ganz einfach.
Eine Begründung ist nicht notwendig. Allerdings müssen sich Fraktionen, die so etwas
bei Anträgen demokratischer Parteien machen, schlechten Stil vorwerfen lassen.
Die klassische Ablehnung
Verwaltung oder Ratsmehrheit verfassen eine Begründung, warum der Antrag abzulehnen
sei. Diese kann kürzer oder länger, plausibler oder weniger plausibel, bisweilen gar hanebüchen
sein. Aber es gibt eine Begründung. Und mit der können sich die Ratsmitglieder der LINKEN
wiederum befassen, also falsche Argumente entlarven, Fehlrechnungen offenlegen oder
die Ausblendung wichtiger Fakten beklagen. Unliebsame Anträge ablehnen ist ein übliches
Verfahren. Beklagen darf man sich darüber nicht. Vielmehr geht es darum, die öffentliche
Debatte zu gewinnen, also klar zu machen, warum der Antrag richtig war. Wenn das in der
Zeitung steht, erfahren viele Menschen, wofür die LINKE streitet.
Die Ablehnung erster Klasse
Die Mehrheit findet das Anliegen richtig – sagt sie – und schiebt einen Beschluss erst mal
nach hinten. Denkbar ist ein längerer Prüfauftrag an die Verwaltung, der Verweis auf ohnehin
bald zu dem Thema anstehende Beschlüsse oder der Versuch, das Thema auf eine andere
Ebene abzuschieben (z.B. einen Antrag auf Einführung eines Sozialtickets in die Zweckverbandsversammlung
des regionalen Tarifverbundes, um es dann dort ablehnen zu lassen).
Vorteil für die anderen: Sie müssen sich nicht vorwerfen lassen, einen guten Antrag brüsk abgelehnt
zu haben. Vorteil für die LINKE: Solange das Thema noch nicht entschieden ist, kann
sich die Partei immer wieder dazu äußern und „nachlegen“.
Die Annahme des Antrags
Auch das kann vorkommen. In diesem Fall ist man zwar das Thema los, hat dafür aber erstens
etwas erreicht und kann das zweitens entsprechend darstellen. In diesem Zusammenhang
sei an den bekannten Werbespot für Schweizer Kräuterzuckerbonbons erinnert: „Wer hat’s
erfunden?“
Die ganz fiese Tour
Der Antrag wird von der Ratsmehrheit nicht befasst oder abgelehnt und kurze Zeit später von
der Ratsmehrheit selbst gestellt. Das ist der Versuch, sich mit fremden Federn zu schmücken.
Das sollte man dann deutlich machen! Und auch hier kann man an die Schweizer Kräuterbonbonwerbung
erinnern.
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auf weiß“ in der Hand, auf das man Bezug nehmen kann. Natürlich kommt es auch vor, dass eine
Verwaltung bei unangenehmen Fragen ausweichend antwortet. Das kann man dann wiederum
thematisieren. Ggf. stellt man zur nächsten Sitzung eine weitere Frage, in der man nach den nicht
ausreichend beantworten Fragen erneut fragt.
Was ist Erfolg?
„Jetzt sind wir schon seit sechs Monaten im Rat. Wir haben fünf Ratsanträge gestellt. Alle wurden
abgelehnt. Nur über zwei Anträge hat die Presse berichtet, und nur einer führte zu weiteren Reaktionen,
z.B. zu Leserbriefen. Sind wir gescheitert?“
„Nein, im Gegenteil. Wir haben schon mal die beiden Themen in die Öffentlichkeit gebracht. Viele
Menschen haben erfahren, wofür DIE LINKE streitet. Bei den anderen Themen müssen wir noch mal
was Neues versuchen.“
Wer sich mit den negativen Seiten der Politik wie Sozialabbau, Privatisierung und Entdemokratisierung
auseinandersetzt, sollte selbst positiv denken. Manche Themen kommen automatisch wieder,
weil sie periodisch vorkommen. Die Fahrpreise im ÖPNV werden fast jedes Jahr erhöht. Jedes Jahr
muss der Schulentwicklungsplan angepasst werden (wenn die Anmeldezahlen für das neue Schuljahr
vorliegen). Es empfiehlt sich, an einem Thema dran zu bleiben, das man als wichtig erkannt hat.
Das wird dann auch irgendwann wahrgenommen.
Ohne gute Öffentlichkeitsarbeit kein Erfolg
Es ist immens wichtig, die eigene politische Arbeit öffentlich zu machen, für die Fraktion ebenso
wie für die Partei. Der glücklichste Fall ist eine faire Lokalpresse, die über DIE LINKE berichtet. Kurze
und klar formulierte Pressemitteilungen helfen. Bei herausragenden Themen ist es nützlich , der
Presse ein Bild anzubieten. Ein Beispiel: DIE LINKE in Schlechterstadt beantragt, die Karl-Hasskopp-
Straße umzubenennen, weil sie immer noch den Namen eines alten Nazis trägt. Die Fraktion bastelt
ein neues Straßenschild mit dem beantragten neuen Namen, lädt die Presse zum Fototermin in die
Karl-Hasskopp-Straße, nimmt eine kleine Leiter mit und hält das neue Schild für den Fotografen
neben oder über das alte. Die Berichterstattung über diesen Pressetermin kann durchaus größer
ausfallen als die spätere Berichterstattung über die Diskussion im Rat.
Eine große Rolle spielt heute das Internet. Dort müssen alle Anträge, Anfragen und Pressemitteilungen
auffindbar sein. Die Seite muss vor allem aktuell sein! Aber auch das gute alte Flugblatt hat
sein Einsatzgebiet. Bei besonders wichtigen Themen kann man in einem betroffenen Stadtteil eine
Steckaktion machen. Auch Infostände, an denen man Fraktionsmitglieder trifft, können nützlich
sein. Einige Fraktionen (z.B. Essen, Duisburg, Köln) geben kleine Zeitungen heraus, in denen die
aktuellen Themen aus Sicht der Fraktion behandelt werden.
Internetauftritt, Flugblatt und Zeitung kann eine Fraktion aus den Sachmitteln bezahlen, die ihr für
ihre Arbeit zur Verfügung gestellt werden. Aber Vorsicht: Das Geld darf wirklich nur für die Arbeit
und Darstellung der FRAKTION verwendet werden! Ein Flugblatt der Partei darf davon nicht gedruckt
werden.
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Kapitel 6: Die Fraktion: Ein Herz und eine
Seele?
Soweit muss die Harmonie nicht gehen. Es reicht, wenn offen diskutiert und solidarisch gehandelt
wird. Von einer Fraktion wird erwartet, dass sie nach außen gemeinsam auftritt. Das sollte sie auch
anstreben, aber nicht um jeden Preis. Die Fraktion kann auch mal eine Abstimmung freigeben,
wenn auch nach intensiver Debatte keine gemeinsame Position erreichbar erscheint. Der viel diskutierte
„Fraktionszwang“ hat keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr sind die einzelnen Rats- bzw.
Kreistagsmitglieder verpflichtet, „in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien,
nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln; sie sind an
Aufträge nicht gebunden“ (§43 GO, §28 KrO).
Die Fraktion muss sich ein Statut bzw eine Geschäftsordnung geben, die wichtige Verfahrensfragen
regelt und auch klärt, wer wann abstimmen darf. Man unterscheidet in der Regel zwischen der
Kernfraktion (=die Ratsmitglieder bzw. Kreistagsmitglieder der Partei) und der Gesamtfraktion, die
auch die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger einschließt.
Als sachkundige BürgerInnen kann die Fraktion von ihr ausgesuchte Personen benennen. Diese
nehmen dann für die Fraktion einen Sitz in einem Ausschuss des Rates oder Kreistages wahr. Die
Gemeindeordnung regelt: Im Haupt-, Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss muss immer ein
Ratsmitglied bzw. Kreistagsmitglied sitzen. In alle anderen Ausschüsse können auch sachkundige
BürgerInnen entsandt werden. Da kann man z.B. Leute nehmen, die sich in dem Gebiet besonders
gut auskennen, z.B. einen Architekten im Wohn- und Liegenschaftsausschuss, einE Greenpeace-
AktivstIn im Umweltausschuss etc.
Die anderen Fraktionen
... sind natürlich anders. Es kann aber vorkommen, dass man sich in Verfahrensfragen schnell mal in
einer Interessensgemeinschaft wiederfindet. Ein Beispiel: Die Fraktionen der FDP und der LINKEN
in Schlechterstadt haben beide drei Mitglieder, sind also gleich groß. CDU und SPD beschließen
gemeinsam, den kleinen Fraktionen eine halbe Stelle wegzunehmen durch eine Änderung des
Ratsbeschlusses über die Zuwendung zum Geschäftsbedarf der Ratsfraktionen. Da macht es Sinn,
wenn sich DIE LINKE gemeinsam mit der FDP dagegen wehrt.
Aber auch inhaltlich kann es zur Zusammenarbeit kommen, wenn in Einzelfragen Übereinstimmung
herrscht. In einem Fall ist sogar ein Zusammenwirken aller demokratischen Fraktionen
äußerst sinnvoll, nämlich in der deutlichen Absage an neonazistische und rassistische Aktivitäten in
der Stadt.
In jedem Fall ist es sinnvoll, mit den anderen Fraktionen, sofern diese nicht völlig vernagelt sind,
eine Gesprächsebene zu haben.
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Kapitel 7 - Die Verwaltung: Partnerin oder
Gegnerin?
Die Verwaltung ist für die Umsetzung der Ratsbeschlüsse, aber auch für das sogenannte „Geschäft
der laufenden Verwaltung“ zuständig. Ein Beispiel, das eindeutig zu letzterem gehört, ist die Ausgabe
von Personalausweisen. Ob aber die Einrichtung von öffentlich geförderten Arbeitsplätzen nach
§ 16a SGB II von der Verwaltung selbst durchgeführt wird, ob der Rat eine entsprechende Liste „zur
Kenntnis“ nimmt oder ob er über die Durchführung und vor allem den Charakter solcher Maßnahmen
einen Beschluss herbeiführt, kann schon eine Streitfrage sein.
DIE LINKE sollte dafür eintreten, dass wichtige Entscheidungen von der Politik gefällt werden. Die
Entscheidungen sind auch dann nicht immer nach Wunsch, aber der jeweilige Vorgang wird wenigstens
transparent.
Spannend sind auch Personalfragen. In kreisfreien Städten werden die DezernentInnen vom Rat
gewählt. Ob auch die AmtsleiterIn von der Politik oder aber von der Verwaltungsleitung ausgesucht
werden, ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich. Da auch die AmtsleiterIn im täglichen Geschäft
wichtige Entscheidungen treffen, plädiert der Autor dieser Zeilen uneingeschränkt für eine Wahl
der AmtsleiterIn durch den Rat.
Wie verhindert man, dass eine Ratsmehrheit eineN ParteifreundIn in ein wichtiges Amt wählt,
obwohl er/sie dafür gar nicht qualifiziert ist? Hier kann ein sog. Assesment-Center-Verfahren helfen.
Die BewerberInnen müssen sich verschiedenen Testaufgaben unterziehen. Die Auswertung ist so
gestaltet, dass eine grobe Über- oder Unterbewertung einer Kandidatin/eines Kandidaten auffallen
würde. Die Fraktionen sind an einem solchen Verfahren beteiligt, ebenso Mitglieder der Verwaltungsleitung.
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Kapitel 8: Der kleine oder große Frust zwischendurch
In den letzten drei Ratssitzungen ist es schlecht gelaufen. Alle Anträge wurden abgelehnt. Die
Verwaltung hielt die beantragten Dinge für nicht realisierbar. Ein Genosse hat über alle ihm erreichbaren
Mail-Verteiler mitgeteilt, alle drei Anträge seien im Grunde skandalös, da sie nicht weit genug
gingen. Die Presse hat über sämtliche Anträge mit keinem Wort berichtet. Der Kreisverband hatte
gerade zehn Austritte zu beklagen. Ein Fraktionsmitglied droht offen damit, die Fraktion zu verlassen,
sein Mandat aber zu behalten. Man geht mit einer Idee für einen neuen Antrag, die man großartig
findet, in die Fraktion, aber niemand teilt dort die Begeisterung.
Ja, es kann Zeiten geben, in denen es nicht gut läuft. Das aber alle unschönen Dinge gleichzeitig
passieren, ist unwahrscheinlich. Krisen können eine Fraktion auch stärken. Wenn der solidarische
Umgang da ist und der Wille, gemeinsam linke Politik zu gestalten, kann man schwierige Phasen
gemeinsam überwinden. Es ist auch ratsam, sich über Erfolge ausreichend zu freuen, denn es gibt
sie nicht an jedem Tag!
Und schließlich gibt es diese Weisheit, die jeder kennt, der mit großem Engagement eine Sache
betreibt. Mitunter ist ein kleiner Urlaub vom eigenen Engagement empfehlenswert. Ein politikfreies
Wochenende baut den Mut und die Frustrationstoleranz wieder auf!
Leitfaden Fraktionsfinanzen
Rechtsanspruch auf Fraktionsfinanzen
Die Fraktionen haben gemäß § 56 II Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) einen
Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen aus den Haushaltsmitteln der Kommune.
Diese Mittel dienen zur Deckung von Aufwendungen für die sächliche und personelle Ausstattung
der Geschäftsführung der Fraktion. Diese Vorschrift begründet einen strikten Anspruch
jeder Fraktion auf Zuwendungen aus dem kommunalen Haushalt. Solche Zuwendungen erhalten
ebenso Gruppen (2/3 der Zuwendungen der kleinsten Fraktion) und EinzelmandatsträgerInnen,
die keiner Fraktion angehören (siehe § 56 III GO NW). In kleinen Gemeinden kann es allerdings
sein, dass überhaupt keine Fraktionszuwendungen über die Aufwandsentschädigungen für die
MandatsträgerInnen hinaus vorgesehen sind. Dies ist möglich, solange das für alle Fraktionen
gleichermaßen gilt. Die Zuwendungen für die Fraktionen, Gruppen und EinzelmandatsträgerInnenmüssen
in einem gesonderten Anhang zum Haushaltsplan der Stadt oder Gemeinde
ausgewiesen werden.
Höhe der Zuwendungen
Die Höhe der Zuwendungen für Fraktionen, Gruppen und EinzelmandatsträgerInnen ist in der
Gemeindeordnung nicht geregelt. Die Verteilung der Mittel erfolgt unter Berücksichtigung der
personellen Stärke der Fraktionen. Wohl unzulässig ist jedenfalls eine reine pro-Kopf-Verteilung
der Gelder, weil jede Fraktion unabhängig von ihrer Größe bestimmte Aufgaben erfüllen muss.
Üblich ist also ein bestimmter Sockelbetrag pro Fraktion. Die übrigen Zuwendungen werden nach
Zahl der MandatsträgerInnen vergeben. Maßgebend ist laut oberster Rechtsprechung in NRW
hierbei das Prinzip der Chancengleichheit. Weiterhin besteht der Grundsatz der Sparsamkeit,
wonach, wenn möglich, die bereits vorhandenen Einrichtungen der Stadt genutzt werden sollen.
Es besteht für Fraktionen die Möglichkeit im Rahmen eines Organstreitverfahrens die Höhe ihrer
Zuwendungen auf dem Verwaltungsgerichtswege überprüfen zu lassen.
In jedem Falle zulässige Verwendungen:
• Miete für Büroräume, sofern diese nicht von der Stadt (z.B. im Rathaus) zur Verfügung
gestellt werden.
• Personalkosten, sofern die Gemeinde nicht eigenes Personal zur Verfügung stellt
(hierzu gehören auch Fahrtkosten und Aufwandsentschädigungen für Praktika)
• Grundausstattung der Geschäftsstelle mit Büromöbeln und Büromaschinen, sofern
nicht von der Stadt zur Verfügung gestellt
• Laufender Bürobetrieb: Porto, Telefon, Papier, sonstiges Büromaterial
• Kosten für Anschaffung und Betrieb eines KFZ für den Geschäftsbedarf der Fraktion
(das ist umstritten und wird unterschiedlich gehandhabt, in jedem Falle besteht
Anspruch auf die Nutzung des Fuhrparks der Kommunalverwaltung)
• Fachbücher, Zeitungen, Zeitschriften
• Kosten für externe ReferentInnen, GutachterInnen etc., inkl. Honorar, Übernachtungsund
Bewirtungskosten
• Klausurtagungen mit Übernachtungskosten, z.B. bei Haushaltsberatungen (wird
zum Teil unterschiedlich gehandhabt, deshalb ist eine Absprache mit der Verwaltung
wichtig
• Öffentlichkeitsarbeit der Fraktion, wenn nicht überwiegend zu Wahlkampfzwecken
• Reisekosten für Reisen im Auftrag der Fraktion
• Mitgliedsbeiträge an kommunalpolitische Vereinigungen (z.B. kommunalpoli
tisches forum nrw)
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• Fahrtkosten und Teilnahmebeiträge zu Veranstaltungen von parteinahen Stiftungen
(z.B. Rosa-Luxemburg-Stiftung) oder kommunalpolitischen Vereinigungen
(z.B. kommunalpolitisches forum nrw e.V.)
In jedem Falle unzulässige Verwendungen:
• Zusätzliche Aufwendungen aus den Fraktionszuschüssen an die Ratsmitglieder über
die ohnehin gewährte Aufwandsentschädigungen hinaus (allerdings darf ein Ratsmitglied
BeschäftigteR der Fraktion sein). Dies betrifft auch Fahrtkosten zu Fraktionssitzungen
am Ort oder zusätzliche Zuwendungen für Fraktionsvorsitzende, die ohnehin
eine erhöhte Aufwandsentschädigung erhalten
• Arbeitsessen der Fraktionsvorsitzenden
• Fahrtkosten aus dem Urlaub oder der Kur zur Fraktionssitzung (bei Genehmigung des
Rates ist aber eine Abrechnung als Dienstreise über die Stadtverwaltung möglich)
• Beiträge oder Fahrtkosten zu Parteitagen, parteipolitischen Kongressen, Mitgliederversammlungen.
(Fahrtkosten und Teilnahmebeiträge zu Veranstaltungen von parteinahen
Stiftungen (z.B. Rosa-Luxemburg-Stiftung) oder kommunalpolitischen Vereinigungen
(z.B. kommunalpolitisches forum nrw e.V.) sind aber über die Fraktionszuwendungen
ersatzfähig)
• Durchführung von Bildungsreisen ohne konkreten Bezug zur Fraktionstätigkeit
• Spenden an Parteien, Vereine, Institutionen vor Ort (Zuwendungen an Bildungseinrichtungen
wie kopofo nrw oder RLS sind aber möglich) (Ausnahme: siehe Aufwandsentschädigungen
zur Finanzierung der Fraktionsarbeit/“Privates Fraktionskonto“)
Kontrolle der Mittelverwendung
Über die Verwendung der Mittel ist ein einfacher Nachweis zu führen. Das beinhaltet ein Kassenbuch
über die Ein- und Ausgaben und die geordnete Aufbewahrung aller Originalbelege (eine
Abrechnung der Belege „im Schuhkarton“ reicht nicht). Nach Abschluss des Haushaltsjahres ist dieser
Verwendungsnachweis dem Hauptverwaltungsbeamten, also dem (Ober-)Bürgermeister oder
Landrat. Er oder die Rechnungsprüfungsämter kontrollieren streng diese Verwendungsnachweise.
In jedem Falle ist also bei strittigen Ausgaben im Vorfeld mit der Stadtverwaltung Rücksprache
zu halten, ob eine Verwendung für zulässig gehalten wird, um mögliche Probleme im Vorfeld zu
beseitigen. Die Fraktionszuschüsse müssen in dem Jahr ausgegeben werden, indem sie geflossen
sind (in manchen Gemeinden können bis zu 10 - 15 %, ins nächste Jahr übertragen werden, hierzu
sollte rechtzeitig Rücksprache gehalten werden). Es sollte deshalb gut geplant werden, um nicht
gegen Ende des Jahres sinnlose Käufe tätigen zu müssen. Manchmal ist es möglich das Geld zum
Beispiel auf ein Guthabenkonto bei einer Druckerei oder einen Copyshop oder ähnlichem einzuzahlen.
Hierbei gilt immer: sich vorher bei der Stadtverwaltung rückversichern, um keine „bösen
Überraschnungen“ zu erleben.
Eigentumsverhältnisse
Umstritten ist die Frage in wessen Eigentum die von der Fraktion erworbenen Gegenstände übergehen,
wenn die Fraktion einmal nicht mehr besteht. In vielen Gemeinden ist es üblich, dass die
Gemeinde die Büroausstattung etc. übernimmt. Hier sollte bei Bedarf mit der Stadtverwaltung
frühzeitig geredet werden.
Sonstige Zuwendungen für MandatsträgerInnen
Rats-, Kreistags-, Bezirksvertretungs- und Ausschussmitglieder erhalten zudem noch persönlich zur
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Bewältigung der mit dem Mandat in Zusammenhang stehenen Kosten eine monatliche Aufwandsentschädigung
und Sitzungsgelder. Nach § 45 GO wird zudem eine Verdienstausfallentschädigung
gezahlt, dass heißt, das MandatsträgerInnen, die für ihre Fraktionstätigkeiten - Sitzungen des Rates,
Ausschüsse, Beiräte und Fraktionssitzungen - zwar vom Arbeitgeber von der Arbeit befreit werden,
aber ggf. von diesem keinen Lohn für die Zeit erhalten. Dann muss die Stadt den Verdienstausfall
bezahlen. Der Arbeitgeber muss diesen berechnen und am besten mit der Stadt direkt abrechnen.
Es kann aber auch Fälle geben, wo der Arbeitgeber den Lohn kürzt; dann muss der Arbeitnehmer
den Verdienstausfall selbst bei der Stadt beantragen. Für Selbständige gibt es teilweise festgelegte.
Höchstsätze. RentnerInnen und Nicht Erwerbstätige etc. erhalten, wenn sie mindestens einen Haushalt
mit 2 Personen managen, pauschal 8 Euro pro Stunde. Fahrtkosten werden auch bezahlt - für
alle Sitzungen, für die es Sitzungsgeld gibt. Nicht aber für die Wahrnehmung gesellschaftlicher Termine,
wie dem Empfang des Bürgermeisters zu Neujahr.
Parteifinanzierung/Fraktionsfinanzierung
Oftmals übernehmen Mitglieder einer Partei zugleich Verantwortung in Partei und Kommunalparlament.
Da drohen die Grenzen zu verwischen. Insbesondere bei der Abgrenzung von Partei- und
Fraktionsfinanzierung ist aber besondere Sorgfalt geboten.
Indirekte Parteifinanzierung vermeiden/Grenzen der Fraktionsfinanzierung beachten
Grundsätzlich gilt: Finanzen von Partei und Fraktion müssen streng getrennt bleiben. Parteien erhalten
staatliche Zuschüsse, die durch das Parteiengesetz eindeutig geregelt sind. Alle Zuwendungen
aus öffentlichen Mitteln über die im Parteiengesetz vorgesehenen Instrumente hinaus, sei es direkt
oder indirekt, sind als sog. indirekte Parteienfinanzierung rechtswidrig. Für die Verwendung von
Fraktionszuschüssen wiederum gelten die engen Grenzen, die oben beschrieben sind und genau
eingehalten werden müssen.
Trennung von Bankkonten und Buchhaltung
Partei und Fraktion müssen Bankkonten und Buchhaltung getrennt voneinander führen. Fraktionszuschüsse
der Gemeinde- oder Kreiskasse sind zweckgebunden für die Arbeit der Fraktion und
dürfen keinesfalls auf Parteikonten auftauchen.
Keine Spenden an die Partei!
Pauschale Zuwendungen, etwa Spenden, der Fraktion an die Partei sind als indirekte Parteifinanzierung
unzulässig.
Die Partei als Geschäftspartnerin
Grundsätzlich muss die Fraktion Warenlieferungen und Dienstleistungen an Dritte bezahlen, sofern
diese im Rahmen ihres Fraktionszweckes von ihr in Auftrag gegeben wurden. Grundsätzlich kann
auch die Partei solche Dienstleistungen, etwa Lieferungen oder sonstige Leistungen, für die Fraktion
erbringen. Solche Geschäfte sollten besser nur in Ausnahmefällen getätigt werden, um nicht in den
Geruch der indirekten Parteienfinanzierung zu geraten. In jedem Falle, ist hierbei besonders gründlich
auf die Nachweisführung zu achten, insbesondere darf nur nach Einzelaufstellungen abgerechnet
werden, die Abrechnung von Pauschalen ist unzulässig
Gemeinsame Büros
Grundsätzlich ist es möglich, dass Fraktion und Partei gemeinsame Räumlichkeiten nutzen. Hierbei
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fungiert entweder der Kreisverband der Partei oder die Fraktion als Hauptmieterin. Mit Partei oder
Fraktion muss ein Untermietvertrag geschlossen werden, wobei die Untermieterin eine anteilige
Miete an die Hauptmieterin abführt. Unzulässig ist aber eine zu enge räumliche Vermischung, etwa
ein gemeinsames Großraumbüro, die Untermieterin (entweder Partei oder Fraktion) muss einen
abgetrennten Raum mieten. Die gemeinsame Nutzung von Konferenzräumen ist unproblematisch.
Wenn Büromaschinen gemeinsam genutzt werden, etwa ein Kopierer, ist ein getrenntes, am besten
elektronisches, Abrechnungssystem vonnöten. Grundsätzlich unzulässig ist die gemeinsame Anschaffung
von Büroausstattung. Grundsätzlich gilt: Je mehr sichtbar getrennt genutzt werden kann,
umso weniger Probleme können entstehen.
Geldfluss von der Partei an die Fraktion
Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Partei die Fraktion in ihrer Arbeit unterstützt und
der Fraktion Zuschüsse zu ihrer Arbeit gibt. Zu beachten ist allerdings, dass dieses Geld wiederum
von der Fraktion nur für ihren eng begrenzten Geschäftsbereich verausgabt werden darf.
Sachmittel der Fraktion „fraktionsgerecht“ verwenden Verwendung von Sachmitteln ohne Wahrung
des Fraktionszwecks ist auch unzlässig(also keine Pressemitteilungen des KV über das Fraktionsfax,
Einladungen für MVs aus der Fraktionskasse …)
Fraktions-Öffentlichkeitsarbeit und Wahlkampf
Grundsätzlich gilt: Die Fraktion darf keinen Kommunalwahlkampf mit öffentlichen Geldern machen.
Insgesamt sind die Möglichkeiten für die Fraktion, Öffentlichkeitsarbeit zu machen, begrenzt. Bei der
Anschaffung von Werbebannern, Visitenkarten, Imagebroschüren oder dergleichen ist streng darauf
zu achten, dass allein die Fraktion als Herausgeberin auftritt und keine Vermischung mit der Partei
stattfindet. Die Herausgabe eines regelmäßigen Periodikums (etwa Zeitung) der Fraktion ist möglich,
hierbei muss allerdings immer der Name der Fraktion, nicht aber der Partei auftauchen: Möglich
etwa unter dem Logo: DIE LINKE. Im Rat der Stadt XY. Unklar ist die Rechtslage bei der Herausgabe
von „Rechenschaftsberichten“ der Fraktion gegen Ende der Legislaturperiode. Insbesondere wenn
dieser im Wahlkampf verwendet werden soll, ist eine Finanzierung möglicherweise unzulässig. Hierbei
sollte vorher mit der Stadtverwaltung Rücksprache gehalten werden.
Aufwandsentschädigungen zur Finanzierung der Fraktionsarbeit/“Privates Fraktionskonto“
Aufwandsentschädigungen, die die MandatsträgerInnen erhalten sind nicht öffentliche Mittel im
oben genannten Sinne, sondern stehen der jeweiligen Person zur Erledigung des mit dem kommunalen
Mandat in Verbindung stehenden Aufgaben zu. Über diese Gelder können die MandatsträgerInnen
frei verfügen. Das gilt auch für Aufwandsentschädigungen aus Aufsichtsrats- und Beiratsmandate.
Das Anlegen eines „privaten Fraktionskontos“ etwa um daraus Spenden für Vereine zu
finanzieren ist daher möglich. Allerdings sollte dieses „Private Fraktionskonto“ unbedingt von den
sonstigen Fraktionsfinanzen getrennt werden.
MandatsträgerInnenbeiträge an die Partei
Der/die MandatsträgerIn ist grundsätzlich frei in der Verwendung seiner/ihrer Aufwandsentschädigung,
darf sie also auch der Partei spenden (MandatsträgerInnenbeitrag). Rechtlich verpflichtet
werden, seine/ihre Aufwandsentschädigung oder eines Teiles davon an die Partei zu spenden, kann
einE MandatsträgerIn, etwa durch Beschluss der Partei-Mitgliederversammlung, allerdings nicht.
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Beispiel-Fraktionsstatut 1
Statut der Fraktion DIE LINKE. im Rat/Kreistag der/des Stadt/Gemeide/Kreises
xxx
Die Fraktion DIE LINKE. xxx gibt sich (evtl: auf der Grundlage des am xxx unterzeichneten Fraktionsvertrages)
die nachfolgende Geschäftsordnung.
Sie tritt mit ihrer Verabschiedung am xxx in Kraft.
1 Zusammensetzung der Fraktion
1.1 Die Fraktion DIE LINKE. xxx wird von den Mitgliedern xxx gebildet. Sie arbeitet auf Grundlage
der Erklärung xxx. Sie können mit einfacher Mehrheit weitere Mitglieder in die Fraktion aufnehmen.
1.2 Die Mitglieder der Fraktion können für die Ausschüsse des Rates/Kreistages weitere Mitglieder
bzw. stellvertretende Mitglieder als Sachkundige Bürger/innen benennen. Die Sachkundigen Bürger/
innen und bei Abwesenheit ihre Stellvertreter/innen sind ebenfalls stimmberechtige Mitglieder
der Fraktion, sofern diese Geschäftsordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
2 Rechte und Pflichten der Fraktionsmitglieder
2.1 Jedes Mitglied der Fraktion hat das Recht, sich an den Beratungen der Fraktion zu beteiligen
und jederzeit Anträge an die Fraktion oder den Fraktionsvorstand zu stellen. Das gilt auch für die
beratenden Mitglieder.
2.2 Jedes Mitglied der Fraktion ist dazu verpflichtet, sich aktiv an der Arbeit der Fraktion zu beteiligen.
Dazu gehört die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse, an den Fraktionssitzungen und
Klausuren. Falls Mitglieder der Fraktion verhindert sind, zeigen sie dies unverzüglich der Fraktionsgeschäftsführung
an.
Hinweise zu Fraktionsstatuten
Für die interne Konstituierung von Fraktionen gibt es verschiedene Möglichkeiten. Rechtlich verbindliche
Entscheidungen können in den meisten Fragen lediglich die Mitglieder des Rates bzw. des
Kreistages, die so genannte Kernfraktion fassen. Dennoch gibt es verschiedene Möglichkeiten der
Beteiligung z.B. der Sachkundigen BürgerInnen oder der BezirksvertreterInnen. In den folgenden
beiden Beispielstatuten ist die Beteiligung unterschiedlich ausgestaltet. Auch andere Beteiligungsformen
sind denkbar.
Manchmal neigen Stadtverwaltungen dazu Fraktionsstatute zu beanstanden, wenn zu viele Beteiligungsmöglichkeiten,
etwa Stimmrechte der Ausschussmitglieder, vorgesehen sind, weil diese im
rechtlichen Konfliktfalle nicht verbindlich mitstimmen dürfen. In der internen Entscheidungsfindung
sind Fraktionen allerdings recht frei und es hat viele Vorteile so viele MitstreiterInnen wie
möglich in die politischen Entscheidungen einzubeziehen. Die folgenden beiden Statute sind Beispiele,
wie ein Fraktionsstatut aussehen kann
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3 Organe der Fraktion
Organe der Fraktion Die Linke. xxx sind
• die Fraktionssitzung,
• der Fraktionsvorstand, bestehend aus den Rats-/Kreistagsmitgliedern.
4 Fraktionssitzung
4.1 Die Fraktion berät in ihren Sitzungen über alle grundlegenden Fragen der Arbeit der Fraktion.
Sie berät über die Wahl des/der Fraktionssprecher/in und seiner/ihrer Stellvertreter/innen und über
die Anstellung von Mitarbeiter/innen und die Besetzung der Ausschüsse sowie über die Verwendung
der durch die/den Stadt/Gemeinde/Kreis xxx zur Verfügung gestellten Sach- und Finanzmittel.
4.2 Die Bezirksvertreter/innen der xxx nehmen beratend teil, ebenso die Mitglieder der Fraktionsgeschäftsführung.
4.3 Die Fraktion tritt zu ihren Fraktionssitzungen regelmäßig, bis auf weiteres wöchentlich zusammen.
Für die turnusmäßigen Fraktionssitzungen bedarf es keiner besonderen Einladung. Der Tagesordnungsvorschlag
wird durch den/die Fraktionsvorsitzende(n) in Abstimmungen mit den Stellvertreter/
innen vor der Sitzung erstellt.
4.4 Außerordentliche Fraktionssitzungen müssen auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder bzw. durch
den/die Fraktionsvorsitzende(n) in Verbindung mit mindestens einem/einer Stellvertreter/in innerhalb
von 48 Stunden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
4.5 Die Fraktionssitzungen sind öffentlich. Dies gilt nicht bei Beratungen über nicht-öffentliche
Vorlagen und wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder der Fraktion dies wollen.
4.5 Entscheidungen werden außer in Statuten-Fragen mit einfacher Mehrheit gefasst. Entscheidungen
gegen das Votum der Hälfte der Rats-/Kreistagsmitglieder sind nicht möglich. Bei prinzipiellen
Widersprüchen wie bei direkt widersprüchlichen Anträgen haben die Rats-/Kreistagsmitglieder
für ihre Parteien/ihre Wählervereinigung ein Vetorecht.
4.6 Entscheidungen zum Statut bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
4.7 Der Fraktionssitzung obliegen die Vor- und Nachbereitung von Rats-/Kreistags- und Ausschusssitzungen,
die Abstimmung gemeinsamer Aktivitäten, von Anträgen im Rat/Kreistag, den Ausschüssen
und öffentlichen Stellungnahmen – dazu zählen auch Veranstaltungen und Internetauftritte
- soweit sie nicht Bestandteil der laufenden Arbeit sind. Darüber hinaus befindet die Fraktion über
ggf. erforderlich werdende Ausschussbesetzungen.
4.8 Die Fraktion kann zu bestimmten Fachgebieten ausschussübergreifende Arbeitskreise einrichten
und ihnen Rechte der Fraktionssitzung übertragen.
5 Besondere Verantwortung des Fraktionsvorstandes
5.1 Der Fraktionsvorstand ist allein entscheidungsberechtigt und verantwortlich für die Verwendung
der durch die/den Stadt/Gemeinde/Kreis xxx zur Verfügung gestellten Sach- und Finanzmittel
sowie in allen Personalfragen.
9
5.2 Der Fraktionsvorstand berät und beschließt vor Beginn eines Geschäftsjahres (1. Januar bis 31.
Dezember) das Budget für die Arbeit der Fraktionsgeschäftsstelle und die grundlegende Verwendung
der Fraktionsmittel. Auch diese Entscheidungen werden nach Beratung in der Fraktionssitzung
getroffen.
5.3 Der Fraktionsvorstand kontrolliert in regelmäßigen Abständen die Verwendung der Finanzmittel
und gibt der Fraktion möglichst unmittelbar nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Finanzbericht
ab.
5.4 Die Rats-/Kreistagsmitglieder definieren untereinander ihre vornehmlichen Arbeitsschwerpunkte,
diese sollten sich an den Ausschussstrukturen des Rates orientieren. Im Rahmen der Beschlusslage
können sie für die von ihnen vertretenen Arbeitsbereiche Erklärungen im Namen der
Fraktion abgeben.
5.5 In Zusammenarbeit mit der Fraktionsgeschäftsführung entscheidet der Fraktionsvorstand über
die Koordinierung, Vorbereitung und Organisation der laufenden Arbeit.
5.6 Der Fraktionsvorstand wählt zwei Kassenprüfer für die Arbeit der Fraktionsgeschäftsstelle.
5.7 Der/die Fraktionssprecher/in und ihre Stellvertreter/innen werden vom Fraktionsvorstand auf
Vorschlag der durch diese repräsentierten Parteien/Wählervereinigung für die Dauer eines Jahres
gewählt. In dringenden Fällen trifft der Fraktionsvorstand zwischen den Fraktionssitzungen Entscheidungen
für die Fraktion.
5.8 Der/die Fraktionssprecher/in und in deren Verhinderungsfalle ihre/seine Stellvertreter/innen
vertritt die Fraktion nach außen. Er/Sie regelt insbesondere das Verhältnis zu den anderen Fraktionen
im Rat und führt die erforderlichen Abstimmungen mit der Verwaltung durch, soweit sie die Fraktion
betreffen.
6 Fraktionsgeschäftsführung
6.1 Die Fraktionsgeschäftsführung besteht aus dem/der Geschäftsführer/in und den stellvertretenden
Geschäftsführer/innen. Sie führt die Beschlüsse der Fraktion bzw. des Fraktionsvorstandes
aus und ist verantwortlich für die Verwaltung der Fraktion, die Unterstützung der Rats-/Kreistagsund
Ausschussmitglieder, die Vorbereitung von Sitzungen usw. Sie ist weisungsgebunden.
6.2 Die Fraktionsgeschäftsführung koordiniert die Pressearbeit der Fraktion und andere Veröffentlichungen.
7 Sach- und Finanzmittel
7.1 Die zur Verfügung gestellten Sach- und Finanzmittel werden einvernehmlich, sachgerecht und
sparsam auf der Grundlage des jährlich zu verabschiedenden Finanzplans für die Fraktionsarbeit
verwendet. Die Fraktionsgeschäftsstelle verwaltet die Mittel, ist verantwortlich für die Einhaltung
der rechtlichen Bedingungen und sorgt für Transparenz und Rechenschaftslegung gegenüber den
Beteiligten und gegenüber der Öffentlichkeit.
7.2 Aus den Mitteln, die nicht für die unmittelbare Geschäftsführung nötig sind, wird jedem der
vier Rats-/Kreistagsmitglieder im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten ein Fonds für eine eigenständige
Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung gestellt. Die Mittel bleiben Fraktionsmittel. Ihre sachgerechte
Verwendung wird von den jeweiligen Rats-/Kreistagsmitgliedern gegenüber der Fraktion
10
nachgewiesen.
7.3 Die Verwendung der Sach- und Finanzmittel wird jährlich nach Abschluss eines Geschäftsjahres
durch die Kassenprüfer geprüft.
8 Abberufung von Fraktionsmitgliedern
8.1 nsoweit Mitglieder der Fraktion die politischen Grundlagen der Zusammenarbeit verletzen und
das Ansehen der Fraktion nachhaltig schädigen, kann die Fraktion mit 2/3 Mehrheit die Abberufung
des betroffenen Mitglieds verlagen.
8.2 Die Entscheidung liegt gem. § 5 beim Fraktionsvorstand.
Beispiel-Fraktionsstatut 2
Präambel
Die Gesamtfraktion ist die kommunalpolitische Vertretung der Partei DIE LINKE in xxx.
Sie ist offen für die Mitarbeit von parteipolitisch ungebundenen Mitstreiterinnen und Mitstreiter.
§ 1 Zusammensetzung und Konstituierung
1.1 Mitglieder der Gesamtfraktion DIE LINKE xxx sind
- die Mitglieder der Rat-/Kreistagsfraktion
- die Mitglieder der Bezirksvertretungen
- die MandatsträgerInnen in den Ausschüssen
1.2 Die Gesamtfraktion entscheidet über die Aufnahme weiterer Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
1.3 Die Mitgliedschaft in der Gesamtfraktion erlischt mit dem Ende der Wahlperiode des Rats-/
Kreistags/der Bezirksvertretung oder durch vorzeitiges Ausscheiden.
§ 2 Gremien
2.1 Die Gremien der Gesamtfraktion DIE LINKE xxx sind:
- die Gesamtfraktionssitzung
- die Rat-/Kreistagsfraktion
- der Fraktionsvorstand
- die Arbeitskreise
2.2 Die Gremien der Gesamtfraktion tagen in der Regel öffentlich, soweit es sich nicht um Angelegenheiten
gemäß § 22 Gemeindeordnung NW handelt. Die Öffentlichkeit kann auf Beschluss
von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten ausgeschlossen werden.
11
§ 3 Abstimmungen und Wahlen
3.1 Die Mitglieder der Gesamtfraktion sind gleichermaßen und voll stimmberechtigt.
3.2 Abstimmungen sind in der Regel offen. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
3.3 Bei Wahlen ist grundsätzlich geheim abzustimmen. Offene Wahlen sind nur zulässig, wenn dem
nicht widersprochen wird.
3.4 Bei der Besetzung von Rat-/Kreistagsausschüssen, Beiräten, Aufsichtsräten und sonstigen Gremien
ist gewählt, wer im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit bzw. im 2. oder 3. Wahlgang die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
§ 4 Aufgaben und Arbeitsweise
4.1 Die Gesamtfraktion und ihre Gremien entwickeln ihre kommunalpolitischen Aktivitäten sowie
ihre Aktivitäten von übergeordneter Bedeutung im Rahmen des geltenden Kommunalprogramms
und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung der LINKEN xxx. Gesamtfraktion und Kreisvorstand
arbeiten im Übrigen eng zusammen.
4.2 Die Gesamtfraktion hat folgende Aufgaben:
- Wahl der Beisitzer des Fraktionsvorstandes sowie nach der Kommunalwahl die Bestätigung des
Fraktionsvorstandes bzw. Neuwahl der/des FraktionsvorsitzendeN sowie deren/dessen StellvertreterInnen
- Beschlussfassung über den Haushalts- und Sitzungsplan der Gesamtfraktion
- Genehmigung von Ausgaben über 500 €
- Entgegennahme des halbjährlichen Finanzberichts und Entlastung des Fraktionsvorstands
- Verabschiedung bzw. Änderung der Satzung
- Bestätigung von Arbeitskreisen
- Rechenschaftsbericht auf der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes
- Neuwahl des Vorstandes während der Mandatsperiode
4.3 Zum Ende eines jeden Jahres beschließt die Gesamtfraktion einen Sitzungsplan für das kommende
Jahr. Der beschlossene Sitzungsplan gilt als Einladung. In der Regel ist allerdings zusätzlich mit
einem Tagesordnungsvorschlag einzuladen.
4.4 Der Fraktionsvorstand beschließt die Tagesordnung. Vorschläge zur Tagesordnung aus den
Reihen der Gesamtfraktion sind rechtzeitig an den Fraktionsvorstand zu richten. Im Übrigen können
aktuelle Tagesordnungspunkte auf der Sitzung beantragt und behandelt werden, wenn die Mehrheit
damit einverstanden ist. Satzungsbeschlüsse können nur nach rechtzeitiger schriftlicher Einladung
unter Angabe der Tagesordnung befasst werden.
4.5 Sondersitzungen sind möglich mit einer Ladungsfrist von drei Tagen. Auf Verlangen von
mindestens fünf Mitgliedern der Gesamtfraktion muss eine Sondersitzung durchgeführt werden.
4.6 Die Gesamtfraktion ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei
mangelnder Beschlussfähigkeit wird zur nächsten Sitzung schriftlich eingeladen. Die folgende
Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
4.7 Die städtischen Fraktionszuschüsse werden von der Fraktionsgeschäftsführung verwaltet bzw.
entsprechend der Beschlusslage verwendet. Die „allgemeine Nachweisung“ der Fraktionsausgaben
12
gegenüber der Stadt/Gemeindeverwaltung ist im Laufe des 1. Quartals des Folgejahres aufzustellen
und einzureichen.
4.8 Es sind zwei KassenrevisorInnen zu wählen. Die Rechenschaftslegung erfolgt mindestens einmal
im Kalenderjahr.
4.9 Von den Sitzungen wird ein Beschlussprotokoll angefertigt und allen Mitgliedern der
Gesamtfraktion zugeleitet.
§ 5 Rats-/Kreistagsfraktion
5.1 Die Rats-/Kreistagsfraktion besteht aus den Mitgliedern im Rat-/Kreistag der Stadt/Gemeinde
xxx.
5.2. Die Rats-/Kreistagsfraktion konstituiert sich nach erfolgten Kommunalwahlen rechtzeitig vor der
konstituierenden Rats-/Kreistagssitzung und wählt aus ihrer Mitte den/die FraktionsvorsitzendeN
sowie deren/dessen Stellvertretung. Bezirksvertreter wirken dabei stimmberechtigt mit.
5.3 Die Rats-/Kreistagsfraktion tagt nach einem jährlich zu beschließenden Sitzungsplan. Eine gesonderte
Einladung erfolgt in der Regel nicht. Sondersitzungen sind, unter Einhaltung einer Ladungsfrist
von drei Tagen, auf Beschluss des Fraktionsvorstands möglich. Auf Verlangen von mindestens
zwei Mitgliedern der Rats-/Kreistagsfraktion ist eine Sondersitzung einzuberufen.
5.4 Die Rats-/Kreistagsfraktion beschließt über Tagesordnungspunkte, Anträge, Anfragen usw. zu
den Sitzungen des Rates/Kreistages sowie des Haupt- und Finanzausschusses, soweit die Gesamtfraktion
nichts anderes beschließt.
5.5 Die Fraktionsgeschäftsführung nimmt in der Regel an den Sitzungen der Rats-/Kreistagsfraktion,
der Gesamtfraktion sowie des Rates/Kreistages teil.
§ 6 Fraktionsvorstand
6.1 Der Fraktionsvorstand besteht aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer Finanzverantwortlichen
sowie mindestens einem/einer stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden. Diese müssen Rats-/
Kreistagsmitglieder sein. Die Gesamtfraktion kann bei Bedarf aus ihren Reihen weitere Mitglieder
des Fraktionsvorstands wählen.
6.2 Die Mandatszeit beträgt 2 1/2 Jahre. Wiederwahl durch die Gesamtfraktion ist möglich. Gewählt
ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Eine Abwahl ist mit der absoluten
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich.
6.3 Für eine Sitzung der Gesamtfraktion, in der die Wahl oder Abwahl eines Fraktionsvorstandsmitglieds
auf der Tagesordnung steht, muss mindestens sieben Tage vorher eine gesonderte schriftliche
Einladung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
6.4 Der Fraktionsvorstand stellt zur Erledigung der laufenden Geschäfte FraktionsgeschäftsführerInnen
ein und schließt nach Beschluss der Gesamtfraktion die Arbeitsverträge ab. Bei Bedarf kann
der Fraktionsvorstand nach Beschluss der Gesamtfraktion auch Honorarverträge und geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse abschließen.
6.5 Der Fraktionsvorstand vertritt die Fraktion nach außen, erledigt mithilfe der
Fraktionsgeschäftsführung die laufenden Geschäfte und bereitet die Sitzungen der Gesamtfraktion
13
sowie der Rats-/Kreistagsfraktion vor.
§ 7 Arbeitskreise
7.1 Für die Beratung von besonderen Sachfragen sowie zur Vorbereitung der Fachausschuss- und
Bezirksvertretersitzungen werden Arbeitskreise gebildet. Sie bedürfen der Bestätigung durch die
Gesamtfraktion.
7.2 Die Arbeitskreise berät die Mitglieder der Fachausschüsse und Bezirksvertretungen. Sie tagen
öffentlich. Vorlagen aus nicht öffentlichen Sitzungen werden nicht öffentlich behandelt.
7.3 Arbeitskreise können strittige Fragen der Gesamtfraktion vorlegen.
7.4 Die Arbeitskreise haben Vorschlagsrecht für zu besetzende Vakanzen ihres Tätigkeitsbereichs.
§ 8 Pflichten der Mitglieder der Gesamtfraktion
8.1 Die Mitglieder der Gesamtfraktion vertreten im Rat/Kreistag und seinen Ausschüssen, in den
Bezirksvertretungen sowie in der Öffentlichkeit die Gesamtlinie der LINKEN xxx sowie die
daraus resultierenden Festlegungen der Gesamtfraktion. Beabsichtigt ein Mitglied, im Einzelfall von
den Beschlüssen der Gesamtfraktion oder der Rat-/Kreistagsfraktion abzuweichen, so hat es Fraktionsvorstand
bzw. Rats-/Kreistagsfraktion hiervon rechtzeitig zu unterrichten.
8.2 Die Mitglieder der Gesamtfraktion sind verpflichtet, an den Sitzungen der Gesamtfraktion, des
Rates/Kreistages, der Rats-/Kreistagsausschüsse und der Bezirksvertretungen, denen sie angehören,
teilzunehmen. Wer an der Teilnahme gehindert ist, hat dies unverzüglich unter Angabe von Gründen
der Fraktionsgeschäftsstelle zu melden. Auch die Abmeldung gegenüber den Wahlgremien der
Stadt/Gemeinde ist sicher zu stellen.
8.3 Die Berichterstattung über die Aktivitäten in den Gremien und die Abstimmung der
Vorgehensweise/Positionsbildung untereinander sind sicherzustellen.
8.4 Die Mitglieder sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.
§ 9 Ausschluss aus der Gesamtfraktion
9.1 Ein Mitglied kann nach schwerwiegendem politischem Fehlverhalten oder wiederholten Verstößen
gegen die Satzung aus dem Gremium ausgeschlossen werden, wenn 4/5 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder den Ausschluss wünschen.
9.2 Für Gesamtfraktionssitzungen, in denen ein Gesamtfraktionsmitglied abgewählt werden soll,
muss mindestens sieben Tage vorher eine gesonderte Einladung unter Angabe der Tagesordnungsvorschläge
erfolgen.
§ 10 Schlussbestimmungen
10.1 Beschluss und Änderung der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Für Gesamtfraktionssitzungen, in denen ein Beschluss zur Satzung vorgesehen
ist, muss mindestens sieben Tage vorher eine gesonderte schriftliche Einladung unter Angabe des
Tagesordnungsvorschlags erfolgen.
10.2 Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
14
Arbeitsvertrag Fraktionsgeschäftsführung
- Beispiel
Arbeitsvertrag
zwischen der Fraktion DIE LINKE xxx
(Arbeitgeber) und ............ (Arbeitnehmer
Die oben genannten Parteien schließen folgenden Arbeitsvertrag:
1. Herr/Frau ......., wohnhaft ............... wird als Mitarbeiter/in der Fraktion DIE LINKE xxx in Teilzeit eingestellt.
Das Arbeitsverhältnis beginnt am ................ Der Vertrag ist an die Wahlperiode xxx gebunden.
Aufgabe des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin sind die Führung des Büros der Fraktion DIE LINKE
xxx und die Erledigung aller damit zusammenhängenden Arbeiten. Er/Sie hat mit den Mitgliedern
der xxx und den Sachkundigen Einwohner/innen in den xxx zu kooperieren und ihnen zuzuarbeiten.
2. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. Die Lage und Verteilung der Arbeitszeit wird
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart. Dabei sind die beiderseitigen Interessen angemessen
zu berücksichtigen. Der Arbeitnehmer führt einen einfachen Arbeitszeitnachweis, der bei
den Personalunterlagen aufbewahrt wird.
3. Herr/Frau ........... wird in Anlehnung an die Vergütungsgruppe ........ TVöD ..... bezahlt. Das Grundgehalt
beträgt derzeit ........ Euro, zuzüglich Ortzuschlag Stufe 2 von derzeit ....... Euro und allgemeine
Zulage von ........ Euro (Gesamtbetrag brutto: ....... Euro).
Andere tarifliche Leistungen wie die vermögenswirksamen Leistungen werden anteilig gezahlt. Die
Zahlung erfolgt spätestens am 3. Werktag des Folgemonats.
4. Der Jahresurlaub beträgt bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf 5 Tage / Woche
30 Tage im Jahr. Bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit wird der Anspruch entsprechend auf
volle Tage umgerechnet. Der Jahresurlaub kann in Anlehnung an die tariflichen Bestimmungen vom
Arbeitnehmer jederzeit in Absprache mit dem Arbeitgeber genommen werden. Betriebliche Belange
sind angemessen zu berücksichtigen. Resturlaub kann ins nächste Jahr übertragen werden. Er muss
bis zum 30.9. des Folgejahres genommen werden.
5. Im Falle von Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit
sowie die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit
länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Fortbestehen
der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Näheres kann gesondert vereinbart werden
6. Die vereinbarte Arbeitsaufgabe ist unvereinbar mit Aktivitäten, die der politischen Tendenz der
Fraktion DIE LINKE xxx widersprechen. Weitere Tätigkeiten dürfen ausgeübt werden, soweit sie nicht
in Konkurrenz zu den politischen Zielen des Arbeitgebers stehen. Der Arbeitnehmer ist gegenüber
Dritten zur Verschwiegenheit über interne Angelegenheiten des Arbeitgebers verpflichtet, die ihm
im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis bekannt geworden sind. Die Verschwiegenheitspflicht
gilt auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus.
15
7. Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten gekündigt oder im gegenseitigen Einvernehmen
gelöst werden. Das Kündigungsschutzgesetz sowie die tariflichen Regelungen des Manteltarifvertrages
Bund finden entsprechend Anwendung. Kündigungen bedürfen der Schriftform.
xxx, ..................
(Sprecher xxx) (Arbeitnehmer)
Zusätzliche Hinweise zu Arbeitsverhältnissen
bei der Fraktion
Bezüglich der Bezahlung der Fraktionsangestellten sollte in der Regel der in der Gemeinde gültige
Tarifvertrag zugrunde zu legen, üblicherweise der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD).
Bei der Eingruppierung können die örtlichen Stadtverwaltungen helfen. Allerdings unterliegen die
FraktionsmitarbeiterInnen nicht der Tarifbindung des öffentlichen Dienstes, weswegen beispielsweise
Verschlechterungen im TVöD nicht unbedingt bei den eigenen MitarbeiterInnen
nachvollzogen werden müssen.
Für bisher arbeitslose Menschen, kann man einen Eingliederungszuschuß (EGZ) von der Agentur
für Arbeit erhalten. Dieser muss vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages beantragt werden. Sinnvollerweise
spricht der Arbeitslose das vorher mit seinem persönlichen Berater ab. Der EGZ wird
nicht von der Stadt auf das Gehalt angerechnet - es gibt ihn zusätzlich. Er unterliegt zudem nicht
dem Verwendungsnachweis an den Bürgermeister. Er kann bis zur Hälfte des Gehaltes betragen
und max. für 24 Monate gezahlt werden.
16
Stellenausschreibung FraktionsgeschäftsführerIn
(Beispiel)
DIE LINKE hat bei den Kommunalwahlen in Musterstadt 10 % der Stimmen erhalten und ist jetzt mit
xx Menschen im Rat der Stadt Musterstadt vertreten. Zudem ist DIE LINKE mit jeweils einem Mitglied
(2, 3 … Mitgliedern) in den Bezirksvertretungen xxx vertreten. Zur Unterstützung ihrer Arbeit
sucht die Linksfraktion
EineN GeschäftsführerIn für die Öffentlichkeitsarbeit
Aufgaben:
• Öffentlichkeitsarbeit: Ausarbeitung von Pressemitteilungen, Konzipierung von Flugblättern,
elektronischen Informationen, Vorbereitung von Interviews, Moderieren
von Diskussionsrunden,
• Kontaktperson und Ansprechpartnerin der Linksfraktion gegenüber BürgerInnen,
Initiativen und Verbänden, anderen Parteien und der Verwaltung
• Kontakte zu und Zusammenarbeit mit anderen Linksfraktionen und dem Kreisverband
der LINKEN Musterstadt
• Organisation und effiziente Steuerung der Fraktionsgeschäftsstelle im Rathaus
• Vorbereitung von und Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse und
der Fraktion; Protokollführung
• Stellvertretung für die GeschäftsführerIn für die inhaltliche Zuarbeit
Anforderungen:
• Abgeschlossene Hochschulausbildung/Berufsausbildung oder vergleichbare Qualifikation
• Verständnis politisch-administrativer Abläufe
• Erfahrungen mit professioneller IT-gestützer Bürokommunikation einschließlich
Internet-Recherchen
• Gute Kenntnisse der Öffentlichkeitsarbeit
• Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Belastbarkeit und Einsatzfreude (teilweise
Abendarbeit)
• Sicheres Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift
• Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ehrenamtlich Tätigen
• Bereitschaft, die Ziele der Linksfraktion aktiv zu vertreten
Die Stelle wird in Anlehnung an den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes vergütet und ist auf
zunächst 5 Jahre befristet. Die Einstellung soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorgenommen
werden.
Haben mehrere Bewerber/innen dieselbe Qualifikation, werden Frauen bevorzugt eingestellt.
Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Qualifikation bevorzugt berücksichtigt.
Bewerbungen sind zu richten an:
xxx
Broschüre Fraktion Formal
Redaktion: Jonas Bens (V.i.S.d.P.)
17 www.kopofo-nrw.de
Stellenausschreibung MitarbeiterIn
Öffentlichkeitsarbeit (Beispiel)
DIE LINKE hat bei den Kommunalwahlen in Musterstadt 10 % der Stimmen erhalten und ist jetzt mit
xy Menschen im Rat der Stadt Musterstadt vertreten. Zudem ist DIE LINKE mit jeweils einem Mitglied
(2, 3 … Mitgliedern) in den Bezirksvertretungen x,y und z vertreten. Zur Unterstützung ihrer
Arbeit sucht die Linksfraktion
EineN GeschäftsführerIn für die inhaltliche Zuarbeit
Aufgaben:
• Inhaltliche und organisatorische Zuarbeit für die Ratsmitglieder, die sachkundigen
BürgerInnen in den Ausschüssen und den Bezirksvertretern
• Entwerfen und Formulieren von Anträgen und Anfragen,
• Beschaffung und Aufbereitung der für die Ratsarbeit notwendigen Unterlagen
• Vorbereitung von und Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse und
der Fraktion; Protokollführung
• Kontakte zu und Zusammenarbeit mit anderen Linksfraktionen und dem Kreisverband
der LINKEN Musterstadt
• Stellvertretung für die GeschäftsführerIn Öffentlichkeitsarbeit
Anforderungen:
• Abgeschlossene Hochschulausbildung oder vergleichbare Qualifikation
• Gute Kenntnisse politisch-administrativer Abläufe
• Kenntnisse des Verwaltungsrechts, Erfahrung in der Bearbeitung parlamentarischer
Anträge und Anfragen
• Erfahrungen in der Büroorganisation
• Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Belastbarkeit und Einsatzfreude (teilweise
Abendarbeit)
• Sicheres Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift
• Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ehrenamtlich Tätigen
• Bereitschaft, die Ziele der Linksfraktion aktiv zu vertreten
Die Stelle wird in Anlehnung an den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes vergütet und ist auf
zunächst 5 Jahre befristet. Die Einstellung soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorgenommen
werden.
Haben mehrere Bewerber/innen dieselbe Qualifikation, werden Frauen bevorzugt eingestellt.
Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Qualifikation bevorzugt berücksichtigt.
Bewerbungen bitte richten an:
xxx


